RdFunkÄndStVtr12G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 19. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
19.05.2009
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2009, 362
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Zwölften RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juni 2009 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Wenn bis zum 31. Mai 2009 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, tritt der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 am 1. Juni 2009 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben*).

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr12G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

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Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

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Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

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Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

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Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

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Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

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Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft*). Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.