RdFunkÄndStVtr11G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Elften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 25. November 2008

Ausfertigungsdatum:
25.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2008, 458
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Elften RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Elften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2)

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr11G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: PräambelDie Ausgestaltung der Rundfunkordnung liegt in der parlamentarischen Verantwortung der Landesparlamente. Das Bundesverfassungsgericht hat deren Rolle unterstrichen. Die konkretisierende Fortentwicklung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ebenso in die Hände der Landesparlamente gelegt wie die Wahrung der Belange der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zum dualen Rundfunksystem in Deutschland und hält den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unverzichtbar. Der Landtag begrüßt die Klarstellung, die das Bundesverfassungsgericht zu den Grundlagen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland getroffen hat. Der Landtag erwartet bis zum 1. Mai 2009 eine eindeutige Definition des Grundversorgungsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag geht davon aus, dass ein konkretisierter Funktionsauftrag die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch EU-konform sichert. Der Landtag erwartet die Fortentwicklung der Rundfunkgebühr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Entrichtung ist zu vereinfachen. Auch der nicht ausschließlich private Bereich muss weiterhin zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herangezogen bleiben. Der Landtag unterstreicht, dass der Informationszugang und damit der Empfang von Rundfunk ein notwendiger Bedarf des Einzelnen ist.

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft*). Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.