Gesetz zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 17. Juni 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2008, 186
Artikel 1 Zustimmung zum Zehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. September 2008 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Wenn bis zum 31. August 2008 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, tritt der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe seines Artikels 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 4 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012. (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft*). Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.