Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung - LSSBenGebVO M-V) Vom 31. August 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 538
Anlage (zu § 1 Absatz 1)GebührenverzeichnisDie Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (AS) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung beziehungsweise Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Der Endlagerkostenanteil und die Gesamtgebühr, die diesen umfasst, wird jährlich aktualisiert.Tarifstelle 1AS 1: feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle Tarifstelle angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil (Gebühr in Euro) Gesamtgebühr (in Euro) pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter 1.1 1 186,69 186,69 376,49 376,49 1.2 3 560,06 1.089,46 363,16 1.3 5 933,43 1.802,43 360,49 1.4 10 1.866,86 3.584,86 358,49 1.5 50 9.334,31 15.072,31 301,45 1.6 200 37.337,24 58.150,24 290,76Tabelle 1: Gebühren für feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive AbfälleAS 1a: feste nicht brennbare und pressbare radioaktive Abfälle (Tarifstelle 1a)Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zuein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge (siehe Gebühren der AS 1, Tabelle 1).Tarifstelle 2AS 2: feste brennbare radioaktive Abfälle Tarifstelle angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil (in Euro) Gesamtgebühr (in Euro) pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter 2.1 1 1,87 1,87 301,67 301,67 2.2 3 5,60 865,00 288,34 2.3 5 9,33 1.428,33 285,67 2.4 10 18,67 2.836,67 283,67 2.5 50 93,34 6.068,84 121,38 2.6 200 373,37 22.136,37 110,69Tabelle 2: Gebühren für feste brennbare radioaktive AbfälleTarifstelle 3AS 3: flüssige nicht brennbare radioaktive Abfälle Tarifstelle angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil (in Euro) Gesamtgebühr (in Euro) pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter 3.1 1 0,19 0,19 228,39 228,39 3.2 3 0,56 645,16 215,06 3.3 5 0,93 1.061,93 212,39 3.4 10 1,87 2.103,87 210,39 3.5 50 9,33 7.667,33 153,35 3.6 200 37,34 28.530,34 142,66Tabelle 3: Gebühren für flüssige nicht brennbare radioaktive AbfälleTarifstelle 4AS 4: flüssige brennbare radioaktive Abfälle Tarifstelle angelieferte Gebindegröße in Litern bis Gesamtgebühr (in Euro) pro Gebinde pro Liter 4.1 1 208,40 208,40 4.2 3 585,20 195,07 4.3 5 962,00 192,40 4.4 10 1.904,00 190,40 4.5 50 6.668,00 133,36 4.6 200 24.533,00 122,67Tabelle 4: Gebühren für flüssige brennbare radioaktive AbfälleDer Endlagerkostenanteil entfällt.Tarifstelle 5AS 5: faul- und gärfähige radioaktive Abfälle Tarifstelle angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil (in Euro) Gesamtgebühr (in Euro) pro Liter pro Gebinde pro Liter 5. ≤ 200 186,69 EinzelfallentscheidungTabelle 5: Gebühren für faul- und gärfähige radioaktive AbfälleDie Möglichkeit der Trocknung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Trocknung des Abfalls unter einer Volumenreduktion hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge. Der ausgewiesene Endlagerkostenanteil gilt nur für die Trocknung vor Ort. Im Falle der Verbrennung entfällt der Endlagerkostenanteil.Tarifstelle 6AS 6: umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG Tarifstelle Umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchG Endlagerkostenanteil pro Stück (in Euro) Gesamtgebühr pro Stück (in Euro) 6.1 Prüfstrahler und Kalibrierquellen 18,67 100,05 6.2 hochradioaktive Quellen (HRQ) Einzelfallentscheidung 6.3 Ionisationsrauchmelder (mit Ra-226, Am-241, Kr-85 oder Pu-238) 46,67 250,15 6.4 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Unterrichtssätze komplett (z. B. Typ UA/UC mit 5 Quellen) 62,23 333,51 6.5 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Schulquellen und Einzelquellen (z. B. Gestein, Spinthariskop, Uranglaswürfel) 18,67 100,05 6.6 Elektroneneinfangdetektoren (ECD) mit Ni-63 93,34 500,25Tabelle 6: Gebühren für umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 5 Absätze 35, 36 StrlSchGTarifstelle 7AS 7: sonstige radioaktive Abfälle außer AS 1-6 Tarifstelle angelieferte Gebindegröße in Litern bis Endlagerkostenanteil (in Euro) Gesamtgebühr (in Euro) pro Liter pro Gebinde pro Liter 7. ≤ 200 186,69 EinzelfallentscheidungTabelle 7: Gebühren für sonstige radioaktive Abfälle außer AS 1-6Tarifstelle 8Geeignete Behälter Tarifstelle Behälter Kosten netto (in Euro) 8.1 EWB-EB-M25 (FX71) 220 8.2 70 (FX70) 490 8.3 EWB-EB1-A 200 (FX65) 580 8.4 EWB-DF-200-E (FS52) 1 930 8.5 EWB-EB2-A280-EB1-A200-E-1 (FX67) 1 980 8.6 (Abschirmfass) für Neutronenquellen CQ5506 800 8.7 Behälter Kunststoffkanister (abdeckend für 30 Liter) 40 8.8 Weithalsfass aus Polyethylen (PE) (abdeckend für 50 Liter) 100 8.9 Weißblecheimer(abdeckend für 20 Liter) 30 8.10 EWB-EB4-B-1300 (580 Literfass mit Betoninliner) 4.400Tabelle 8: Kosten für geeignete Behälter
Aufgrund des § 23 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, und § 21a Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Gebührenpflichtige Nutzung
§ 1 Gebührenpflichtige Nutzung(1) Für die Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Grundlage der Berechnung der Gebühren ist der bestätigte Ablieferungsantrag mit seinen Begleitscheinen.
Auslagen
§ 2 Auslagen(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühr abgegolten.(2) Die Kosten der Zuziehung eines Sachverständigen sowie die Kosten geeigneter Behälter sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Die Kosten für die geeigneten Behälter ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
§ 3 Gebührenbefreiung und GebührenermäßigungAus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann entsprechend § 6 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden, sofern dem eine Einzelfallentscheidung zugrunde liegt oder es im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2000 (GVOBl. M-V S. 544) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.