Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung - QualVO M-V) Vom 12. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 398
§ 10Zum Studium an Fachhochschulen berechtigen auch die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife der Fachoberschule und der Nichtschülerprüfung, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen. Darüber hinaus berechtigen auch sonstige außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse, die aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Fachhochschulreife für das Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannt worden sind.
§ 11Zum Studium an Fachhochschulen berechtigen auch die folgenden gemäß den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworbenen Zeugnisse: 1. das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule, 2. die an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik erworbenen Abschlusszeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, 3. das Abschlusszeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Grenzschutzfachschule.
§ 12(1) Zum Studium an Fachhochschulen berechtigt auch das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, das von der Kultusministerkonferenz oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anerkannt worden ist, in Verbindung mit einem Nachweis über eine Berufsausbildung oder ein Praktikum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2.(2) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
§ 13Sonstige Vorbildungsnachweise, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden und dort einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife entsprachen, gelten in gleichem Umfang als Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife.
§ 14In Zweifelsfällen entscheidet über Anerkennungen nach dieser Verordnung das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 2(1) Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes 1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der genannten Schularten, 2. Zeugnis über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung), 3. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife über die Abiturprüfung für Nichtschüler, 4. Zeugnis einer Volkshochschule über die allgemeine Hochschulreife, 5. Zeugnis über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz. (2) Die allgemeine Hochschulreife wird darüber hinaus nachgewiesen 1. durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung oder2. durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen der §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, oder3. durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz oder4. durch eine nach Nummer 1 gleichwertige Qualifikation auf der Grundlage des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder5. durch einen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss nach landesrechtlichen Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder6. durch den Abschluss als Steuerberaterin oder Steuerberater und Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer. (3) Für außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Bildungsnachweise gilt Absatz 2 entsprechend. Dies gilt auch für Abschlüsse, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erworben wurden.
§ 4(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung an einer Fachhochschule nachgewiesen. Sie berechtigt zum Weiterstudium im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Anlage 1, die Bestandteil der Verordnung ist. Ist ein Studiengang in der Anlage 1 zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die Universität, an der das Studium beabsichtigt ist, aufgrund eines Vergleichs der Studieninhalte über eine Zuordnung des bisherigen Fachhochschulstudienganges zu einem Studiengang an der Universität. (2) Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestanden hat. Sie berechtigt zum Studium an den Universitäten des Landes gemäß der Anlage 2, die Bestandteil der Verordnung ist. (3) Die fachgebundene Hochschulreife erhalten darüber hinaus Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Mecklenburg-Vorpommern, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Satz 1 gilt entsprechend für die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Abschlüsse. (4) Der Antrag auf Bestätigung des Erwerbs der fachgebundenen Hochschulreife ist beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu stellen.
§ 9(1) Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes 1. Zeugnis der Fachhochschulreife an einer beruflichen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten beruflichen Schule, 2. Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der vorgenannten Schularten in Verbindung mit dem Nachweis über eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges Betriebspraktikum, 3. Zeugnis der Fachhochschulreife über die Fachoberschulprüfung für Nichtschüler, 4. Zeugnis über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz. (2) Eine abgeschlossene Berufausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird nachgewiesen durch 1. das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf, 2. das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder durch 3. das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung. (3) Einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist gleichgestellt 1. eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes, 2. im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit. (4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 Nr. 2 muss vor Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 erworben worden sein. Das gilt nicht für das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums. (5) Zum Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern berechtigt das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung für besondere Verwendung nach § 10 der Polizeilaufbahnverordnung vom 18. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 9) in der Fassung der Verordnung vom 8. August 2008 (GVOBl. M-V S. 362).
§ 15(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Qualifikationsverordnung vom 14. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 278), geändert durch die Verordnung vom 5. März 1997 (GVOBl. M-V S. 171), außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)Studierende, die an einer Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern die Vor- oder Zwischenprüfung in einem der nachstehend in Spalte I aufgeführten Studiengänge bestanden haben, sind zum Weiterstudium der jeweils in Spalte II genannten Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen an einer Universität des Landes berechtigt: I. Fachhochschule Studiengänge der Fachrichtung II. Universität Studiengang oder Studiengänge der Fachrichtung 1. Agrarwirtschaft Landeskultur und Umweltschutz, Landschaftsökologie und Naturschutz, Agrarökologie, Biologie, Geographie, Geologie 2. Architektur Kunstgeschichte 3. Architectural Lighting Design Kunstgeschichte 4. Baltic Management Studies Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik 5. Bauinformatik Informatik, Physik, Mathematik 6. Bauingenieurwesen Mathematik, Informatik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Landeskultur und Umweltschutz 7. Betriebswirtschaft/Wirtschaft Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik 8. Bioproduct Technology Biologie, Biochemie, Humanbiologie, Chemie, 9. Design Bildende Kunst, Kunstgeschichte, Kunstpädagogik 10. Elektrotechnik Elektrotechnik, Maschinenbau, Mathematik, Informatik, Physik, Computational Engineering, Wirtschaftsingenieurwesen 11. Geoinformatik Informatik, Mathematik, Physik, Geologie 12. Gesundheitswissenschaften Medizin, Zahnmedizin, Humanbiologie 13. Informatik Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Computational Engineering 14. Innenarchitektur Kunstgeschichte 15. Kommunikationsdesign und Medien Kommunikationswissenschaft, Kunst und Gestaltung, Bildende Kunst 16. Landschaftsarchitektur und Umweltplanung Landeskultur und Umweltschutz, Landschaftsökologie und Naturschutz, Geographie, Agrarökologie, Biologie, Geologie 17. Lebensmitteltechnologie Biologie, Biochemie, Chemie 18. Leisure and Tourism Management Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik 19. Maschinenbau Maschinenbau, Informatik, Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen, Mathematik, Physik, Computational Engineering 20. Medizininformatik und Biomedizintechnik Medizin, Zahnmedizin, Informatik, Physik, Mathematik, Biomathematik, Humanbiologie 21. Multimediatechnik Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Computational Engineering 22. Nautik/Verkehrsbetrieb Maschinenbau 23. Pflegewissenschaft/-management Medizin, Zahnmedizin, Humanbiologie 24. Schiffsbetriebs-/Anlagen- und Versorgungstechnik Maschinenbau 25. Soziale Arbeit Soziologie, Erziehungswissenschaften, Psychologie 26. Management sozialer Dienstleistungen Soziologie, Betriebswirtschaftslehre 27. Verfahrens- und Umwelttechnik Physik, Informatik, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen 28. Vermessungswesen Wirtschaftsingenieurwesen, Physik, Mathematik, Informatik 29. Wirtschaftsinformatik Informatik, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Computational Engineering 30. Wirtschaftsingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau, Betriebswirtschaftslehre 31. Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)Das Zeugnis der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern berechtigt zum Studium an den Universitäten des Landes in folgenden Studiengängen: I. Studiengang für die Laufbahn II. Studiengang oder Studiengänge der Fachrichtung an einer Universität Allgemeiner Verwaltungsdienst Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre Polizeivollzugsdienst Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre Justizdienst (Rechtspflege) Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft Steuerverwaltungsdienst Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre
Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das durch das Gesetz vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität wird durch die Hochschulreife nachgewiesen. (2) Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Studium aller Studiengänge an Universitäten. Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten. (3) Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Musik und Theater Rostock wird grundsätzlich durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung kann zusätzlich zur Hochschulreife oder an deren Stelle das Bestehen einer Prüfung der Hochschule (Eignungsprüfung) verlangt werden.
§ 3(1) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes 1. Zeugnis der Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität, 2. Zeugnis der Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) an der Hochschule für Musik und Theater Rostock, 3. Zeugnis über die Abschlussprüfung nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Fachhochschule. (2) Absatz 1 gilt nur, sofern der Zeugnisinhaber nicht bereits vor Studienbeginn die allgemeine Hochschulreife nachweisen konnte.
§ 5(1) Zum Studium an den Universitäten und an der Hochschule für Musik und Theater Rostock berechtigen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse 1. der allgemeinen Hochschulreife eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums, eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegschule) in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der genannten Schularten, 2. der Hochschulreife a) für das Land Nordrhein-Westfalen b) für das Land Baden-Württemberg jeweils in Verbindung mit dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, 3. über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung), 4. der allgemeinen Hochschulreife über die Abiturprüfung für Nichtschüler, 5. der fachgebundenen Hochschulreife, 6. über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Zeugnis sowie der diesem zu Grunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen.
§ 6(1) Zum Studium an den Universitäten und an der Hochschule für Musik und Theater Rostock berechtigen auch folgende außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse 1. der Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder an einer Kunsthochschule, 2. der Abschlussprüfung nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Fachhochschule. (2) Absatz 1 gilt nur, sofern der Zeugnisinhaber nicht bereits vor Studienbeginn die allgemeine Hochschulreife nachweisen konnte. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, erwerben nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 die Berechtigung zum Weiterstudium im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wenn 1. das Zeugnis der Fachhochschulreife zur Aufnahme des Studiums in dem entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt hätte, 2. die Universität im Rahmen des Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahrens die Vor- oder Zwischenprüfung in dem zu Grunde liegende Bildungsgang als gleichwertig mit einer Vor- oder Zwischenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt hat. (4) Das Zeugnis der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einer der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Laufbahnen erworben worden ist, berechtigt zum Studium in einem Studiengang an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Anlage 2.
§ 7(1) Zum Studium an einer Universität und an der Hochschule für Musik und Theater Rostock berechtigen auch 1. das Reifezeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung berechtigt ist, 2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde, 3. das Reifezeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung, 4. das Reifezeugnis der internationalen Schulen in St. Germain-en-Laye und Fontainebleau - Deutsche Abteilung -, 5. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Internationalen Shape-Schule in Shape (Belgien) - Deutsche Abteilung -, 6. das an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die Erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife. (2) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
§ 8Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen wird nachgewiesen durch die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife.
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