Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Psychiatrie (Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-Ps) Vom 10. Juli 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 340
Anlage 1 Teil B (zu § 4)Praktische Weiterbildung(1) Die praktische Weiterbildung umfasst eine auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit im Umfang von 1 600 Stunden, davon 1. für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger 1.1 in der allgemeinen Psychiatrie (stationär) mindestens 400 Stunden, 1.2 in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter (zum Beispiel Tagesstätten, Sozialpsychiatrische Dienste, Institutsambulanzen) mindestens 200 Stunden, 1.3 in zwei der nachfolgend genannten Bereiche für die Zeit von je 200 Stunden Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Pflege und Rehabilitation Suchtkranker, Psychotherapie/Psychosomatik, Betreuung psychisch Behinderter in Heimen, forensische Psychiatrie, 2. für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger 2.1 in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens 400 Stunden, 2.2 in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter (zum Beispiel Tagesstätten, Sozialpsychiatrische Dienste, Institutsambulanzen) mindestens 200 Stunden, 2.3 in Heimen für psychisch und geistig behinderte Kinder und Jugendliche mindestens 200 Stunden, 3. für Altenpflegerinnen und -pfleger 3.1 in der allgemeinen Psychiatrie (stationär) mindestens 400 Stunden, 3.2 in einer ambulanten Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung und Beratung psychisch Kranker oder Behinderter mindestens 200 Stunden, 3.3 in der Gerontopsychiatrie mindestens 400 Stunden, Die verbleibenden Stunden können im eigenen Arbeitsbereich abgeleistet werden. (2) Wird "Forensische Psychiatrie" als Schwerpunktbereich gewählt, verringern sich die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.1 auf jeweils 200 Stunden. Anstelle der Mitarbeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 sind abzuleisten 1. in der eigenen Einrichtung 1.1 im Krisenbereich 500 Stunden, 1.2 in Therapiebereichen, in denen Patienten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches eingewiesen worden sind, 500 Stunden, 2. außerhalb der eigenen Einrichtung 2.1 in Therapiebereichen, in denen Patienten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches eingewiesen worden sind, 200 Stunden, 2.2 in Sozialpsychiatrischen Diensten, im Strafvollzug, in der Bewährungshilfe oder in einer dieser Einrichtungen 200 Stunden. Krisenbereich im Sinne von Satz 2 Nr. 1.1 kann auch ein Bereich sein, in dem die Krisenintervention sichergestellt wird. Die Mitarbeit nach Satz 2 Nr. 1.2 und Nr. 2.1 muss sich nacheinander auf beide dort genannten Patientengruppen beziehen.
Zeugnis
Anlage 2 (zu § 12)ZeugnisHerr/Frau ________________________________________ geb. am ________________________________________in ________________________________________ hat die Weiterbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger (mit dem Schwerpunkt ........................) abgeschlossen unddie Prüfung nach der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vor dem Prüfungsausschuß an der Weiterbildungsstätte______________________________ bestanden.Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:1. für den schriftlichen Teil „__________________“2. für den mündlichen Teil „__________________“Bemerkungen: Ort, Datum _________________________________________________ Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses(Siegel)
Urkunde
Anlage 3 (zu § 17)Urkundeüber die Anmerkung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung ______________________________________ Herr/Frau ________________________________________geb. am ________________________________________ erhält aufgrund von § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Verbindung mit § 2 der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung mit Wirkung vom .......... die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung ______________________________ zu führen.Ort, Datum _________________________________________________ Unterschrift(Siegel)
Ziel der Weiterbildung
§ 1 Ziel der WeiterbildungDie Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerinnen und Altenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für pflegerische Tätigkeiten in den verschiedenen Fachgebieten der Psychiatrie besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die Weiterbildung soll der Entwicklung eines umfassenden Verständnisses von Gesundheit, Krankheit und Behinderung sowie der Verbesserung der Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit dienen und insbesondere auf folgende Aufgaben vorbereiten: a) umfassende, sach- und fachkundige, geplante Pflege psychisch Kranker und Behinderter sowie Suchtkranker in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage eines vertieften Verständnisses von Entstehung und Verlauf sowie den individuellen Erlebnis- und Bewältigungsformen psychischer Störungen;b) Förderung der selbständigen und selbstverantwortlichen Lebensgestaltung der Patienten auf der Basis ihrer Individualität und ihres sozialen Umfeldes, präventive und begleitende Gesundheitsberatung;c) Arbeit mit Patientengruppen zur Aktivierung persönlicher Interessen, zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten und zur Förderung sozialer Kontakte;d) selbstkritische und verantwortungsbewußte Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im therapeutischen Team;e) Mitwirkung bei der Durchführung fachspezifischer diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen;f) Kontaktgestaltung zu Angehörigen und zum sozialen Umfeld, Einbeziehung der Angehörigen in den Pflegeprozeß, Einbeziehung der mitbetreuenden sozialen Dienste;g) Planung und Organisation des Krankenpflegedienstes in der Psychiatrie;h) Anwendung und Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften.
§ 18 a Übergangsregelung(1) Eine vor dem 26. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung darf weiter geführt werden.(2) Eine vor dem 27. April 2006 begonnene Weiterbildung wird nach den Bestimmungen der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 340), geändert durch die Verordnung vom 26. August 2003 (GVOBl. M-V S. 450), abgeschlossen. Nach Bestehen der Prüfung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildungsbezeichnungsführungserlaubnis nach Maßgabe der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 340), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 141).
Weiterbildungsbezeichnungen
§ 2 WeiterbildungsbezeichnungenWeiterbildungsbezeichnungen sind „Fachpflegerin für psychiatrische Pflege“ und „Fachpfleger für psychiatrische Pflege“.
Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung
§ 4 Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung(1) Der Lehrgang erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend und dauert zwei Jahre, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger. Er umfaßt: 1. 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht entsprechend der Anlage 1 Teil A,2. 1600 Stunden praktische Weiterbildung entsprechend der Anlage 1 Teil B,3. die Hausarbeit,4. die Prüfung. (2) Fehlzeiten durch Urlaub sowie durch Krankheit, Schwangerschaft oder anderen, vom Weiterzubildenden nicht zu vertretenden Gründen, von mehr als 80 Stunden Unterricht oder von mehr als 160 Stunden praktischer Weiterbildung können grundsätzlich nicht auf den Lehrgang angerechnet werden. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Aus- oder Weiterbildung sowie Prüfungsteile im Umfang der Gleichwertigkeit auf die Weiterbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. (4) Der Unterricht muß auf die Dauer des Lehrgangs verteilt und mit der praktischen Weiterbildung zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden. Während des Unterrichts sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen. Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die Leistungsüberprüfungen sind Nachweise zu führen.(5) Der Lehrgang kann sich in folgende Schwerpunktbereiche gliedern: 1. Kinder- und Jugendpsychiatrie,2. Pflege und Rehabilitation Suchtkranker,3. Psychotherapie/Psychosomatik,4. Gerontopsychiatrie,5. Forensische Psychiatrie. (6) Wird eine Spezialisierung nach Absatz 5 gewählt, müssen 200 Stunden Unterricht und 600 Stunden praktische Ausbildung entsprechend der Anlage 1 Teil A und B dafür genutzt werden. Die Spezialisierung ist im Zeugnis zu vermerken.(7) Die praktische Weiterbildung erfolgt in den in der Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen und muß auf das Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich begleitet, insbesondere sind während der praktischen Weiterbildung regelmäßig Praxisgespräche mit den Teilnehmern zu führen.(8) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch regelmäßige Anleitung durch eine Fachpflegerin oder einen Fachpfleger für psychiatrische Pflege (Praxisanleiter) zu begleiten. Dabei darf eine Fachkraft jeweils nur für die Anleitung eines Weiterzubildenden verantwortlich sein.(9) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung ist durch die Teilnehmer ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter unterzeichnet werden muß. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten.
Zulassung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung(1) Der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung über die Leitung der Weiterbildungsstätte gestellt werden.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, oder die Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,2. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung nach § 4 Abs. 3 und die Hausarbeit nach § 5 mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die Leistungsnachweise und die die Hausarbeit betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Soziales.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Vertreter der zuständigen Behörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
Anlage 1 Teil A (zu § 4)Theoretischer und praktischer Unterricht 1. Medizinische Grundlagen 120 Std.- Psychosen- Neurosen- Psychosomatische Erkrankungen- Borderline-Syndrom- Verhaltensauffälligkeiten und Dissozialität- Abhängigkeitserkrankungen und Sucht- psychische Störungen aufgrund von Hirnerkrankungen und anderen organischen Ursachen- spezielle, neurologische Erkrankungen- geistige Behinderung- Kinder-Jugendpsychiatrie- Gerontopsychiatrie- forensische Psychiatrie- psychiatrische Diagnostik- Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Krankheiten unter Berücksichtigung verschiedener Erklärungsansätze- Psychopharmaka und andere somatische Behandlungsverfahren- psychotherapeutische Verfahren und andere therapeutische Methoden2. Psychiatrische Pflege 220 Std.2.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen- Geschichte der psychiatrischen Pflege- Pflegetheorien, Pflegemodelle- Pflegekonzepte und -systeme- Pflegeprozeß (Pflegeplanung und Dokumentation)- Pflegestandards in der Psychiatrie- Qualitätssicherung und Förderung der psychiatrischen Pflege- Einführung in die Pflegeforschung2.2 Ganzheitliche Sicht in der psychiatrischen Pflege- patientenorientierte Modelle der Pflegeorganisation in der Psychiatrie- Hospitalismus, Prävention2.3 Ethische Grundfragen der psychiatrischen Pflege2.4 Beziehungsgestaltung zum Patienten- pflegerisches Milieu- der Patient auf dem Weg zur größeren Unabhängigkeit- Beziehungsaspekte (Selbst- und Fremdwahrnehmung)- das pflegerische Gespräch, Nähe und Distanz2.5 Krankenbeobachtung in der Psychiatrie2.6 Teamarbeit in der Psychiatrie2.7 Psychiatrische Pflege in verschiedenen Pflegesituationen2.7.1 Aufnahme, Entlassung, Verlegung- Milieugestaltung (Information, Orientierung, Atmosphäre)- Umgang mit Regeln2.7.2 Anleitung zu einzelnen Alltagsfähigkeiten- Tages- und Wochenstrukturierung- Training von Alltagsfähigkeiten- Beratungsgespräch- Auswirkungen psychischer Störungen auf die Alltagsfähigkeiten2.7.3 Arbeit mit Gruppen- das Gespräch in der Gruppe- Trainings- und Aktivierungsgruppen- Freizeit- und Sportgruppen- Morgenrunde, Stationsversammlung- Sozialtraining (Kommunikation, Interaktion)2.7.4 Pflegerische Betreuung von Patienten in besonderen Situationen- Suizidversuch, Suizid- Gewalt, Gewaltprophylaxen- Fixierung- Umgang mit aggressivem Verhalten- der zurückgezogene Patient- Notfallsituation- Krisenintervention2.8 Kontaktgestaltung zu Angehörigen und zum sozialen Umfeld, Einbeziehung der Angehörigen in den Pflegeprozeß2.9 Begleitung Sterbender und Trauernder2.10 Pflege bei speziellen Krankheitsbildern unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen2.11 Psychiatrisch-medizinische Intensivpflege3. Psychologische, soziologische und pädagogische Grundlagen der psychiatrischen Pflege 80 Std.3.1 Soziologische Grundlagen3.2 Psychologische Grundlagen3.3 Klinische Psychologie3.4 Pädagogische Grundlagen4. Kommunikation, Gesprächsführung, Arbeit mit Gruppen 80 Std.4.1 Kommunikation als Grundbedürfnis, verbale und nonverbale Kommunikation und ihre Bedeutung bei der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und Behinderter, Kommunikationsstörungen, Übungen4.2 Gesprächsformen, Einzel- und Gruppengespräche, Gesprächstechniken, patientzentrierte Gesprächsführung, Gespräch mit psychisch Kranken, therapeutisches Gespräch, Übungen4.3 Arbeit mit Gruppen in den verschiedenen Bereichen, Gruppendynamik, Übungen4.4 Supervision und Praxisanalyse5. Sozialpsychiatrie 40 Std.5.1 Begriffsbestimmung und historische Entwicklung5.2 Säulen in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker, Behinderter sowie Suchtkranker5.3 Stationäre Einrichtungen5.4 Sozialpsychiatrischer Dienst5.5 Komplementäres Rehabilitationssystem, z. B. Kontakt-, Begegnungs- und Tagesstätten, betreutes Wohnen, Selbsthilfegruppen5.6 Hilfen zur Arbeit, z. B. Werkstätten für Behinderte, Selbsthilfefirmen, begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben5.7 Angehörigenarbeit/Selbsthilfegruppen6. Rechts- und Berufskunde, Betriebsorganisation 60 Std.6.1 Berufskunde- Entstehung des Berufsbildes, berufliche Standortbestimmung, berufliches Selbstbewußtsein- gesellschaftliche Akzeptanz des Berufes- Eigenverantwortlicher Aufgabenbereich und seine Abgrenzung- berufsständische Vertretungen6.2 Rechtskunde- Krankenpflegegesetz, Weiterbildungsregelungen der Länder- Hilfs- und Aufsichtspflicht für Gefährdete- Arbeitsrecht und Unfallverhütungsvorschriften bezogen auf den eigenen Arbeitsbereich- Betreuungsrecht- Pflegeversicherungsgesetz- Rechtsfragen aus der medizinischen Praxis (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht, Behandlungsvertrag, Patiententestament, Schweigepflicht)- Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke- Betäubungsmittelgesetz- Datenschutzbestimmungen6.3 Betriebsorganisation- Krankenhaus als Betrieb, Aufbau und Einrichtung, Grundlagen der Krankenhausfinanzierung,- Aufbau und Gestaltung stationärer, teilstationärer und ambulanter psychiatrischer Einrichtungen, Organisation des Arbeitsablaufes in solchen Einrichtungen- Personalbedarfsermittlung, Psychiatrie-Personal-Verordnung- Kooperation mit anderen Diensten im Krankenhaus und mit anderen Einrichtungen Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 6 oder zur Spezialisierung nach § 4 Abs. 5 in folgenden Bereichen: 200 Std. 1. Kinder- und Jugendpsychiatrie,2. Pflege und Rehabilitation Suchtkranker,3. Psychotherapie/Psychosomatik,4. Gerontopsychiatrie,5. Forensische Psychiatrie. Im Rahmen der angegebenen Themen können insgesamt bis zu 40 Stunden für Besichtigungen, Hospitationen und Studienreisen genutzt werden.
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium:
Benotung
§ 10 BenotungDie Leistungen während der Weiterbildung, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Prüfungsniederschrift
§ 11 PrüfungsniederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 7 Abs. 1 bestanden ist.(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.(3) Jedes Fach der schriftlichen Prüfung und der mündliche Prüfungsteil können auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung zu wiederholen, so kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von einer Verlängerung der Weiterbildung abhängig gemacht werden, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Rücktritt von der Prüfung
§ 13 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Versäumnisfolgen
§ 14 Versäumnisfolgen(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 15 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Prüfungsunterlagen
§ 16 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Anerkennung
§ 17 AnerkennungLiegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor, so stellt die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 18Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anforderungen an Weiterbildungsstätten
§ 3 Anforderungen an Weiterbildungsstätten(1) Die Weiterbildungsstätte soll hauptberuflich von einem Lehrer für Kranken- oder Kinderkrankenpflege geleitet werden. Die Leitung kann auch einem Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen obliegen, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung hauptberuflich tätig sein und die in Satz 1 genannte Qualifikation nachweisen soll.(2) Die Weiterbildungsstätte muß für die in der Anlage 1 genannten Lehrgebiete über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Mindestens eine Lehrkraft muß eine Weiterbildung in der Fachkrankenpflege-Psychiatrie abgeschlossen haben. Außerdem muß ein Facharzt für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Weiterbildung mitwirken.(3) In der Weiterbildungsstätte müssen geeignete Räume für den Unterricht zur Verfügung stehen. Das ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.(4) Für den Unterricht nach Anlage 1 Teil A müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden sein.(5) Die Weiterbildungsstätte muß an einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie oder an einem Krankenhaus eingerichtet sein, das über eine psychiatrische Abteilung mit mindestens 80 Betten verfügen soll. Die Weiterbildungsstätte kann auch mit einem solchen Krankenhaus vertraglich verbunden sein.(6) Teile der praktischen Weiterbildung können an Einrichtungen erfolgen, die die Anleitung nach § 4 Abs. 7 sicherstellen.
Hausarbeit
§ 5 Hausarbeit(1) Das Thema der Hausarbeit wird vom Leiter der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit dem Praxisanleiter und dem Weiterzubildenden festgelegt und dem Weiterzubildenden sieben Monate vor Lehrgangsende mitgeteilt. In der Hausarbeit soll ein Thema der psychiatrischen Pflege theoretisch sowie am Beispiel eines Patienten oder einer Patientengruppe bearbeitet werden. Die Bearbeitungszeit soll zwei Monate nicht überschreiten. Die Hausarbeit wird durch den Praxisanleiter und von einer Lehrkraft bewertet, die im Lehrgebiet Psychiatrische Pflege unterrichtet hat. Die Note für die Hausarbeit wird nach dem arithmetischen Mittel festgelegt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden diese, wenn sie mehr als 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, im übrigen nicht berücksichtigt.(2) Die Note für die Hausarbeit soll den Teilnehmern innerhalb von vier Wochen nach deren Abgabe mitgeteilt werden. Ist die Hausarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" benotet worden, so entscheidet der Leiter der Ausbildungsstätte im Benehmen mit dem Praxisanleiter, ob das Thema zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe nach Absatz 1 zu bearbeiten ist.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 8 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten, die sich auf folgende Fächer erstrecken: 1. Medizinische Grundlagen,2. Sozialpsychiatrie,3. Rechts- und Berufskunde, Betriebsorganisation. Der Prüfling hat in jeder Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen aus diesen Fächern zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern für das Fach Nummer 1 90 Minuten, für die Fächer unter Nummer 2 und 3 jeweils 60 Minuten.(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte ausgewählt. (3) Die Aufsichtführenden sind von der Weiterbildungsstätte zu stellen.(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Prüfer, der das jeweilige Fach unterrichtet (Fachprüfer), zu bewerten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Mündlicher Teil der Prüfung
§ 9* Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Psychiatrische Krankenpflege,2. Psychologische, soziologische und pädagogische Grundlagen der psychiatrischen Pflege,3. Kommunikation, Gesprächsführung, Arbeit mit Gruppen und auf das Thema der Hausarbeit. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfling für die Fächer 1, 2 und 3 sowie für die Hausarbeit jeweils 20 Minuten nicht überschreiten. (2) Die mündliche Prüfung ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen. Die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern unter gleichwertiger Gewichtung der Bewertung der Leistungen aus den Fächern 1 bis 3 sowie der Bewertung der Darlegungen zur Hausarbeit. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.