Landesverordnung über das Verbot der Prostitution Vom 30. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 384
Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), verordnet die Landesregierung:
§ 1Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das gesamte Gebiet von Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.
§ 2Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern und nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB wird auf den Innenminister übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.