ProfBesÄndG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung Vom 4. Juli 2014 *)

Ausfertigungsdatum:
04.07.2014
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2014, 316
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013

§ 1 Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 In der am 1. Januar 2013 gültigen Anlage 3 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 1077) wird in der Spalte W 2 die Angabe „4 354,02“ durch die Angabe „4 954,02“ und in der Spalte W 3 die Angabe „5 278,75“ durch die Angabe „5 778,75“ ersetzt.

§ 2

Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Juli 2013

§ 2 Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Juli 2013 In der am 1. Juli 2013 gültigen Anlage 3 der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 25. November 2013 (AmtsBl. M-V S. 810) zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2013 (GVOBl. M-V S. 646) wird in der Spalte W 2 die Angabe „4 466,10“ durch die Angabe „5 078,10“ und in der Spalte W 3 die Angabe „5 409,33“ durch die Angabe „5 919,33“ ersetzt.

§ 3

Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2014

§ 3 Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2014 In der am 1. Januar 2014 gültigen Anlage 3 der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 25. November 2013 zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern wird in der Spalte W 2 die Angabe „4 555,42“ durch die Angabe „5 179,66“ und in der Spalte W 3 die Angabe „5 517,52“ durch die Angabe „6 037,72“ ersetzt.

§ 4

Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2015

§ 4 Anhebung der Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2015 In der am 1. Januar 2015 gültigen Anlage 3 der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 25. November 2013 zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern wird in der Spalte W 2 die Angabe „4 646,53“ durch die Angabe „5 283,25“ und in der Spalte W 3 die Angabe „5 627,87“ durch die Angabe „6 158,47“ ersetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.