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title: "VPrSZG M-V — Gesetz über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz - VPrSZG M-V) Vom 30. Juni 2024*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-PreisSoZahlGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:36:25+00:00"
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# VPrSZG M-V — Gesetz über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz - VPrSZG M-V) Vom 30. Juni 2024*)

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 30.06.2024
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2024, 407


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die1. Berechtigten nach § 1 des Landesbesoldungsgesetzes,2. Praktikantinnen und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 4 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 21a des Juristenausbildungsgesetzes,4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Amt, ein Zweckverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.Ausgenommen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen aus den Besoldungsgruppen B 9 bis B 11.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

### § 2 — Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, ...

§ 2 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter(1) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern wird für den Monat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 Euro gewährt, wenn1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und2. im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.(2) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern wird ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120,00 Euro neben den Dienstbezügen gewährt, wenn1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und2. in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe der Sonderzahlung nach Absatz 1 beträgt 1.000,00 Euro; die Höhe der Sonderzahlungen nach Absatz 2 beträgt jeweils 50,00 Euro. Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.(4) Für am 9. Dezember 2023 unter vollständigem Wegfall der Besoldungsansprüche beurlaubte oder in Elternzeit befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Praktikantinnen, Praktikanten, Referendarinnen und Referendare sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

### § 3 — Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für ...

§ 3 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger(1) Den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus § 2 Absatz 1 ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.(2) Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen wird ferner jeweils für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus § 2 Absatz 2 ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

### § 4 — Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare ...

§ 4 Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare Leistungen(1) Stehen Berechtigten nach § 1 Absatz 1 mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz von dem gleichen Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe dieser Sonderzahlungen in Fällen des1. § 2 Absatz 1 den Betrag von 1.800 Euro,2. § 2 Absatz 2 den monatlichen Betrag von 120 Euro,3. § 2 Absatz 3 den einmaligen Höchstbetrag von 1.000 Euro sowie den Monatsbetrag von 50 Euroergibt.(2) Beim Zusammentreffen von mehreren Ruhegehältern bei demselben Dienstherrn ist der höhere Ruhegehaltssatz für die Bemessung der Sonderzahlung nach § 3 heranzuziehen. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach § 3 bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt.

### § 5 — Teilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Einbehaltung von Bezügen

§ 5 Teilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Einbehaltung von Bezügen(1) Für die Sonderzahlungen gelten bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit § 6 Absatz 1 und § 7 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. Maßgebend sind jeweils1. für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Dezember 2023 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.(2) Im Falle der Einbehaltung von Bezügen nach § 41 des Landesdisziplinargesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und § 56 des Landesrichtergesetzes, werden die Sonderzahlungen in Höhe des Prozentsatzes einbehalten, zu dem die Einhaltung der Bezüge oder des Ruhegehaltes angeordnet worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für den Verfall und die Nachzahlung der einbehaltenen Sonderzahlungen gilt § 41 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.

### § 6 — Rückzahlung

§ 6 RückzahlungSind die Sonderzahlungen nach § 2 sowie § 3 Absätze 1 und 2 gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen insoweit nicht vorlagen, sind sie in der gewährten Höhe zurückzuzahlen. § 16 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

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— Gesetz über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz - VPrSZG M-V) Vom 30. Juni 2024*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-PreisSoZahlGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
