SachSPolVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den Ersatz von Sachschäden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Sachschädenverordnung Polizei - SachSPolVO M-V) Vom 19. Mai 2016

Ausfertigungsdatum:
19.05.2016
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2016, 474
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SachSPolVO

Anlage (zu § 2 Absatz 3)Für die nachstehend aufgeführten Gegenstände gelten die folgenden Regelungen zur Bemessung der Ersatzleistung: 1. SehhilfenBei der Ersatzbeschaffung von Brillen ist für ein neues Gestell als Grenzwert von einem Höchstbetrag von 100 EUR auszugehen. Der Schadenersatz für die Brillengläser erfolgt in Höhe der Wiederherstellungskosten für solche Gläser, die denen der beschädigten Brille entsprechen. 2. UhrenDer Sachschadenersatz von Uhren ist auf 50 EUR begrenzt. 3. MobiltelefoneDer Höchstbetrag für die Erstattung eines Mobiltelefons beträgt 75 EUR. 4. Orthopädische Hilfsmittel und ZahnersatzBei orthopädischen Hilfsmitteln sowie bei Zahnersatz ist keine Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung zu berücksichtigen. 5. BargeldAbhanden gekommenes Bargeld wird grundsätzlich nicht ersetzt. Unmittelbare und mittelbare Schäden, die durch den Verlust von Bank- oder Kreditkarten entstehen, werden nicht ersetzt.

Eingangsformel SachSPolVO

Aufgrund des § 111 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 107 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Polizeilaufbahnverordnung.

§ 2

Ersatz von Sachschäden

§ 2 Ersatz von Sachschäden(1) Den Beamtinnen und Beamten nach § 1 wird auf Antrag ergänzend zu § 83 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Schaden an privaten Gegenständen, die üblicherweise zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden und während der polizeilichen Einsatz- und Ermittlungstätigkeit sowie während der praktischen Übungen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, vom Dienstherrn ersetzt. Der Antrag ist an den Dienstvorgesetzten zu richten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dem Antrag stattgibt. (2) § 83 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung.(3) Betrifft der entstandene und nach dieser Verordnung zu ersetzende Schaden einen in der Anlage aufgeführten Gegenstand, so sind die hierzu in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, enthaltenen Regelungen bei der Bemessung der Ersatzleistung zu beachten. (4) Nicht ersetzt werden Beschädigungen und der Verlust von Schmuckgegenständen mit Ausnahme von Ehe- und Verlobungsringen und Uhren. Schäden an Gegenständen, deren Mitführung unzweckmäßig oder ungewöhnlich ist, sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schäden an Gegenständen, die nach ihrer Ausführung als Luxusgegenstände anzusehen sind, ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zu Grunde zu legen. (5) Sachschadenersatz wird nur geleistet, wenn der erstattungsfähige Betrag oder die Summe der erstattungsfähigen Beträge insgesamt mindestens 15 Euro betragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.