PohnstMoorNatSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“ Vom 27. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
27.06.2005
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2005, 356
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 19 bis 22 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 Nr. 18 die Gewässer fischereilich nutzt, Fischbesatzmaßnahmen durchführt oder im Gebiet angelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach § 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes.

Anlage PohnstMoorNatSchGV

Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet “Pohnstorfer Moor”

Eingangsformel PohnstMoorNatSchGV

Aufgrund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, sowie des § 13 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Der im südwestlichen Bereich des Klützer Winkels gelegene Komplex aus Kalkflachmoor, Feuchtwiesen und Magerrasenhügeln im Landkreis Nordwestmecklenburg wird in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Pohnstorfer Moor" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 31 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Roggenstorf in der Gemarkung Grevenstein, Flur 1, der Gemeinde Damshagen in der Gemarkung Welzin, Flur 1 und der Gemeinde Moor-Rolofshagen in der Gemarkung Pohnstorf, Flur 2. (2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim - Landkreis Nordwestmecklenburg - Der Landrat - Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen, - Amt Grevesmühlen-Land - Der Amtsvorsteher - Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen, - Amt Klützer Winkel - Der Amtsvorsteher - Schloßstraße 1 23948 Klütz niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDas Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines Biotopkomplexes aus teilweise bewaldetem Kalkflachmoor, Nass- und Feuchtwiesen sowie Magerrasenhügeln. Das Gebiet weist durch die bisherige extensive landwirtschaftliche Nutzung als Viehweide und Mähwiese insbesondere sehr artenreiche Feucht- und Nasswiesen mit gefährdeten und teilweise vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten auf, deren Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln sind. Schutzziel ist die Erhaltung dieses gefährdeten und in seiner Ausstattung im Nordwesten des Landes einzigartigen Biotopkomplexes durch Reduzierung des Nährstoffeintrages, Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie durch extensive Grünlandbewirtschaftung.

§ 4

Verbote

§ 4 VerboteIn dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen, 2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern, 3. Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern, 4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern, 5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, 6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu beeinträchtigen, 7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, 8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, 9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben, 10.das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren, 11.im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken, 12.Hunde frei laufen zu lassen, 13. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder abzulagern, 14. mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern, 15. Erstaufforstungen vorzunehmen, 16.Grünland umzubrechen, 17.Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 18.die Wasserflächen fischereilich zu nutzen, Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen oder im Gebiet zu angeln, 19. Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen sowie Fütterungsmittel oder Lockmittel an natürlichen Suhlen auszubringen, 20.das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren, 21.die Treibjagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen, 22. jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten: 1. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; § 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt, 2. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10 und 11 bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dass bei Aufforstungen nur standortgerechte, einheimische Baumarten verwendet werden, 3. nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 10, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung, 4. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7 bleibt die Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist, nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan, 5. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 10 und 11 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, 6. nach § 4 Satz 2 Nr. 10 und 11 bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, 7. nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12 bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden, 8. nach § 4 Satz 2 Nr. 17 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln, 9. nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4 und § 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt. (2) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4 und § 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.