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title: "WSGVO Pinnow — Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow (Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow - WSGVO Pinnow) Vom 7. Oktober 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:35:52+00:00"
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# WSGVO Pinnow — Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow (Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow - WSGVO Pinnow) Vom 7. Oktober 2003

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 07.10.2003
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2003, 4920


### Anlage 1

Anlage 1 zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003

### Anlage 2 — Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Anlage 2 zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den SchutzzonenEs sind im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II III 1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen im Haupt- und Nebenerwerb 1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot sowie stickstoffhaltigen und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz* verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO** überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland 1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen 1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln gemäß Düngemittelgesetz verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt 1.4 Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern gemäß Düngemittelgesetz verboten 1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten*** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt 1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen*** errichtet werden 1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2, 1.3 verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden, ausgenommen Zwischenlagerung zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung für höchstens 14 Tage 1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet werden 1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage 1.10 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1 1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt 1.12 Beweidung verboten erlaubt 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzrechts verboten verboten Pflanzenschutzmittel mit "W-Auflage", verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden 1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten 1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet 1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen und zeitgerecht gedüngt wird 1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten 1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen und zeitgerecht gedüngt wird 1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen 1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten 1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten 2. bei sonstigen Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird - erlaubt für die Gewinnung von Sand und Kies ohne Minderung der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters in den Bergbauberechtigungen Pinnow Nord, Pinnow Süd, Pinnow Süd Erweiterung 1 und Pinnow Süd Erweiterung 2 auf der Grundlage zugelassener Betriebspläne sowie die damit verbundenen Tätigkeiten einschließlich Aufbereitung 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten 3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel verboten, für die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit der Einrichtung von Baustellen im Gebiet "Siedlung am See" gilt Anlage 3 Nr. 3 verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A, B und C (VAwS)* 3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten 3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik 3.6 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten erlaubt 3.7 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten, ausgenommen Kompostierung von Rasengrünschnitt und Pflanzenresten im geschlossenen System mit dichtem Sickerwasserauffangbehälter verboten, - ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten - ausgenommen grubeneigene bergbauliche Rückstände im Sinne des BBergG* (Aufbereitungsrückstände aus der Lagerstätte) zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung und der Einbau von Abraum (Mutterboden, Oberboden) sicher oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserspiegels im unbedeckten Grundwasserleiter in bergrechtlich zugelassenen Bergbauvorhaben 3.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie Nr. 1.13 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen sowie Wasserversorgungsanlagen 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen verboten verboten, ausgenommen die Errichtung und Sanierung abflussloser Sammelgruben nach Bestätigung des Sanierungskonzeptes durch die untere Wasserbehörde - verboten, ausgenommen die Errichtung abflussloser Sammelgruben,die Sanierung bestehender Abwasseranlagen im Sinne des Gewässerschutzes nach Bestätigung des Sanierungskonzeptes durch die untere Wasserbehörde - erlaubt für vollbiologische Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnis 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf mindestens alle 5 Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter 4.4 Ausbringen von Abwasser verboten 4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen), insbesondere Wartung und Pflege von Kfz einschließlich Baufahrzeugen, sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und vollbiologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen 4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - erlaubt bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie von teerhaltigen Pappdächern erlaubt 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen nicht den für die Schutzzone III genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung abweichend mindestens alle 5 Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch nachweislich sach- und fachkundige Personenmittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird 4.8 Einleiten von Schmutzwasser* in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt 4.9 Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mittels technischer Einrichtungen verboten erlaubt 4.10 Grundwasserentnahmen verboten 5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau 5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, - sofern nicht die RiStWag* beachtet wird; ansonsten verboten wie in Zone II - ausgenommen sind in den zugelassenen Kiessandtagebauen private und innerbetriebliche befestigte Fahrwege aus Mineralgemisch auf abbaubedingt wechselnder Trassenführung (breitflächige Versickerung möglich) 5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten 5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zum Errichten von Lärmschutzwällen sowie zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau **, *** verboten 5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, - ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen 5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten - für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - für Motorsport 5.7 Befahren von Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen verboten erlaubt, sofern eine Zulassung nach § 21 LWaG vorliegt 5.8 Errichtung von Friedhöfen verboten erlaubt 5.9 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 5.10 Durchführung militärischer Übungen* verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen 5.11 Einrichtung oder Erweiterung von Baustellen, Baustofflagern verboten, für die Einrichtung von Baustellen im Gebiet "Siedlung am See" gilt Anlage 3 Nr. 3 und 4 erlaubt 5.12 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau verboten verboten wie Nr. 2 5.13 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Kleinbohrungen nach DIN 4020 bis 4022** 5.14 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird 6. bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen verboten, für die Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen sowie den Abriss baulicher Anlagen und die Wiedererrichtung an gleicher Stelle im Gebiet "Siedlung am See" gilt Anlage 3 Nr. 1 und 2 verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten, ausgenommen positive Einzelfallentscheidungen durch die untere Wasserbehörde nach § 5 Abs. 1, wenn die Bauleitplanung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Geschütztheitsverhältnisse des Grundwassers dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht entgegensteht 7. Betreten Betreten verboten erlaubt 8. Begriffsbestimmungen8.1 Die Nutzung nach Nr. 1.10 ist in der Schutzzone III erlaubt bei Tierbestandsdichten, durch die höchstens 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).Für die verschiedenen Tierarten sind in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden: Tierart DE bzw. GV pro Tier - Milchkuh, über 2 Jahre 1,0 - Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5 - Rinder, 1 - 2 Jahre 0,7 - Jungvieh bis 1 Jahr 0,3 - Kälber bis 3 Monate 0,11 - Zuchtsau mit Nachwuchs 0,33 - Schweine > 20 kg 0,14 - Ferkel 0,02 - Legehennen 0,01 - Junghennen 0,004 - Masthähnchen 0,0033 - Mastenten, 7 Wochen 0,0066 - sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01 - Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15 - Pferde, über 6 Monate 1,0 - Pferde, unter 6 Monate 0,7 Bei mehreren Tierarten auf einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 8.2 "Freilandtierhaltung" liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.3 Unter den Begriff "Dauergrünland" fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen zur Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.8.4 "Offener Ackerboden" ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.

### Anlage 3 — Nutzungsbeschränkungen im Gebiet "Siedlung am See"

Anlage 3 zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003Nutzungsbeschränkungen im Gebiet "Siedlung am See"Es sind Handlungen 1. Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen erlaubt, sofern - keine Nutzungsänderung erfolgt und ausschließlich Baustoffe verwandt werden, die keine wassergefährdenden oder auslaugbaren Stoffe enthalten und dieses nachgewiesen wird (Sicherheitsdatenblätter bzw. Bausachverständigengutachten), - das ausgetauschte Baumaterial ohne Zwischenlagerung auf dem Grundstück nachweislich der Verwertung oder Entsorgung zugeführt und - eine Fremdnutzung ausgeschlossen wird 2. Abriss baulicher Anlagen und Wiedererrichtung an gleicher Stelle erlaubt, sofern - keine Vergrößerung der versiegelten Fläche und der Gebäudegrundfläche (ohne Terrasse) bei eingeschossiger Ausführung mit einer Dachneigung von höchstens 30 ° vorgesehen ist, - keine Nutzungsänderung erfolgt und ausschließlich Baustoffe verwandt werden, die keine wassergefährdenden oder auslaugbaren Stoffe enthalten und dieses nachgewiesen wird (Sicherheitsdatenblätter bzw. Bausachverständigengutachten), - das Abbruchmaterial ohne Zwischenlagerung auf dem Grundstück nachweislich der Verwertung oder Entsorgung zugeführt und - eine Fremdnutzung ausgeschlossen wird 3. Einrichtung von Baustellen und in diesem Zusammenhang notwendige Handlungen, insbesondere Lagerung wassergefährdender Stoffe erlaubt, sofern die Nummern 1 und 2 und die ATV A 142* eingehalten werden 4. Abstellen von Baufahrzeugen im Baustellenbereich erlaubt, sofern - eine Sicherung der Fahrzeuge gegen Tropfverluste erfolgt, - die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist und - die Fahrzeuge außerhalb der Arbeitszeit aus der engeren Schutzzone entfernt werden

### Anlage 4

Anlage 4 zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003

### Eingangsformel WSGVO

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) sowie des § 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

### § 1 — Erklärung zum Wasserschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Pinnow zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Landeshauptstadt Schwerin, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

### § 2 — Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht ausZone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone III weitere Schutzzone.(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (3) Für die genaue Grenzziehung sind die 14 Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim: 1. Landkreis Parchim - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Putlitzer Straße 25 19370 Parchim, 2. Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Lübz Blücherstraße 8 19386 Lübz hinterlegt. Ausfertigungen der Karten, die nur das Territorium des jeweiligen Amtsbereiches berühren, sind beim 1. Amt Ostufer Schweriner See - Der Amtsvorsteher - Dorfplatz 4 19067 Leezen, OT Rampe, 2. Amt Banzkow - Der Amtsvorsteher - Schulsteig 4 19079 Banzkow, 3. Amt Crivitz - Der Amtsvorsteher - Amtsstraße 5 19089 Crivitz hinterlegt. Die Ausfertigungen der Karten können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

### § 3 — Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten. (3) Das Verbot der Anlage Nr. 72 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

### § 4 — Gebiet "Siedlung am See"

§ 4 Gebiet "Siedlung am See"(1) § 3findet auch für das Gebiet "Siedlung am See" Anwendung, sofern nicht durch die in der Anlage 3 getroffenen Regelungen etwas anderes bestimmt ist. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Das Gebiet "Siedlung am See" wird in der als Anlage 4 beigefügten Karte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die maßgebliche Grenzziehung ist den beiden Flurkarten im Maßstab 1:3840 zu entnehmen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Ausfertigungen der Karten sind bei den in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 Nr.1 genannten Behörden hinterlegt.

### § 5 — Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. (2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes anordnen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

### § 6 — Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

§ 6 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der §§ 3 und 4 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach den §§ 3 und 4 fallen.(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

### § 7 — Duldungspflichten

§ 7 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden, 3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden, 4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 5 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist, oder einer Anordnung aufgrund des § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.

### § 9 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Schwerin Nr. 111-14/81 vom 23. November 1981 zur Wasserfassung Pinnow außer Kraft.

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— Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow (Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow - WSGVO Pinnow) Vom 7. Oktober 2003
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-PinnWasSchGebVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
