Verordnung zur Bestimmung der Zinsen und zur Anpassung der Beträge nach § 10 des Landespflegegesetzes (ZBAVO M-V) Vom 27. Mai 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2014, 255
(aufgehoben)
§ 2(aufgehoben)
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 des Landespflegegesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1Die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zinsen für mit Eigenkapital finanzierte Aufwendungen für ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte investive Maßnahmen werden auf pauschal 2 Prozent festgesetzt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.