PflAusschV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI (Landespflegeausschuß-Verordnung) Vom 29. Juni 1995

Ausfertigungsdatum:
29.06.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 326
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Landesverordnung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI (Landespflegeausschuß-Verordnung) ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 126)
§ 1

Bildung eines Landespflegeausschusses, Geschäftsführung

§ 1 Bildung eines Landespflegeausschusses, Geschäftsführung(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird ein Landespflegeausschuß nach § 92 Sozialgesetzbuch Elftes Buch gebildet.(2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit führt die Geschäfte des Ausschusses und richtet eine Geschäftsstelle ein.

§ 10

Entschädigung der Mitglieder, Kosten der Geschäftsstelle

§ 10 Entschädigung der Mitglieder, Kosten der Geschäftsstelle(1) Die Mitglieder erhalten weder Sitzungsgelder noch Reisekosten oder sonstige Aufwandsentschädigungen vom Landespflegeausschuß. (2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit trägt die Kosten der Geschäftsstelle.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Dem Landespflegeausschuß obliegt die Beratung über Fragen der Pflegeversicherung. (2) Der Ausschuß kann einvernehmlich Empfehlungen im Sinne des § 92 Sozialgesetzbuch Elftes Buch abgeben.

§ 3

Zusammensetzung

§ 3 Zusammensetzung(1) Der Landespflegeausschuß setzt sich aus folgenden sechzehn Mitgliedern zusammen: a) sechs Mitgliedern, die einschließlich eines Mitglieds des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung von den Landesverbänden der Pflegekassen,b) drei Mitgliedern, die von den Landesverbänden der freien Wohlfahrtspflege,c) zwei Mitgliedern, die von den Verbänden der privaten Träger von Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern,d) einem Mitglied, das vom Ministerium für Soziales und Gesundheit,e) einem Mitglied, das vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe,f) einem Mitglied, das vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,g) zwei Mitgliedern, die einschließlich eines Vertreters kommunaler Pflegeeinrichtungen von den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich bestellt werden. (2) Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Soweit die beteiligten Organisationen keine Mitglieder bestellen, bestellt sie das Ministerium für Soziales und Gesundheit auf Antrag einer der Beteiligten. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten über die Bestellung eines Mitglieds nicht zustande, entscheidet das Ministerium für Soziales und Gesundheit durch Los. (3) Zu den Sitzungen des Landespflegeausschusses können weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft, hinzugezogen werden.

Eingangsformel PflAusschV

Aufgrund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

Vorsitz

§ 4 VorsitzDas vorsitzende Mitglied wird jeweils für die gesamte Amtsperiode aus der Mitte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Gleiches gilt für seine Stellvertretung.

§ 5

Amtsdauer

§ 5 AmtsdauerDie Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt am Tage der konstituierenden Sitzung. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erneute Bestellung eines Mitglieds für eine weitere Amtsdauer ist möglich. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

§ 6

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied kann von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses bei gleichzeitiger Wahl eines in den Vorsitz nachfolgenden Mitglieds mit Mehrheit abberufen werden. (2) Die Mitglieder können von der sie entsendenden Organisation abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des neuen Mitgliedes schriftlich mitzuteilen. (3) Die Mitglieder können ihr Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. (4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 7

Einladung

§ 7 Einladung(1) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Landespflegeausschusses fest und bereitet diese vor. (2) Die Mitglieder können die Einberufung des Ausschusses unter Angabe des Gegenstandes der Sitzung verlangen. (3) Die Einladung zum Ausschuß soll drei Wochen vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form durch die Geschäftsstelle erfolgen.

§ 8

Geschäftsordnung

§ 8 GeschäftsordnungDer Landespflegeausschuß soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 9

Beschlußfähigkeit, Öffentlichkeit

§ 9 Beschlußfähigkeit, Öffentlichkeit(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Der Ausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.