PflBFinVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Pflegeberufe-Finanzierungsverordnung M-V - PflBFinVO M-V) Vom 6. März 2024

Ausfertigungsdatum:
06.03.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 99
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflBFinVO

Aufgrund des § 1 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6, Absatz 4 Nummer 6 und 7 des Pflegeberufelandesausführungsgesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 409) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:

§ 1

Begriffsbestimmungen und Finanzierungsbedarfsermittlung

§ 1 Begriffsbestimmungen und Finanzierungsbedarfsermittlung(1) Die zuständige Stelle im Land nach § 3 Nr. 35 LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 497), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 619, 620, ber. S. 649), ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 1 Absatz 2. Sie verwaltet die eingehenden Beträge und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.(2) Umlagepflichtige Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die Einrichtungen, die der zuständigen Stelle durch die Landeskrankenhausgesellschaft oder die Landesverbände der Pflegekassen im Festsetzungsjahr gemeldet worden sind.(3) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten Pflegefachkräfte, für die mit der meldenden Pflegeeinrichtung zum Stichtag ein Beschäftigungsverhältnis als Pflegefachkraft bestand, unabhängig davon, ob die Pflegefachkraft zu diesem Stichtag eingesetzt ist. Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Entgeltfortzahlungspflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.(4) Als eingesetzte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten darüber hinaus Pflegefachkräfte, die als solche im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zum Stichtag in der Pflegeeinrichtung tätig waren.(5) Als Vollbeschäftigung für die Bestimmung eines Vollzeitäquivalentes im Sinne des § 11 Absatz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind die Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages im Sinne des Tarifgesetzes oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung der meldenden Einrichtung maßgeblich. Sofern die meldende Einrichtung keinem Tarifvertrag nach Tarifgesetz oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder keiner eigenen verpflichtenden betrieblichen Vereinbarung unterliegt, wird ein Wochenstundenumfang von durchschnittlich 40 Stunden als Vollzeitbeschäftigungsumfang festgelegt.(6) Als Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft, die für die Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zu berücksichtigen ist, gilt das durchschnittliche Jahresarbeitgeberbruttogehalt einer Pflegefachkraft in Vollbeschäftigung, welches aus dem Jahresbruttogehalt aller in der meldenden Einrichtung beschäftigten Pflegefachkräfte ohne Zusatz- oder Leitungsfunktion bezogen auf eine Vollkraft zu ermitteln ist.(7) Als Ausbildungsvergütung gilt jeweils der Gesamtbetrag der Ausbildungsvergütung eines Ausbildungsdrittels, getrennt nach Arbeitnehmerbruttobetrag und Arbeitgeberbruttobetrag.1. Zum Arbeitnehmerbruttobetrag gehören folgende Vergütungsbestandteile:a) die im Ausbildungsvertrag vereinbarte, monatliche Ausbildungsvergütung; aufsummiert für das jeweilige Ausbildungsdrittel,b) die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Jahressonderzahlungen, die im jeweiligen Ausbildungsdrittel fällig wird,c) zusätzlich gewährte Sachbezüge sind berücksichtigungsfähig, soweit sie in der Vergütungsabrechnung ausgewiesen werden undd) sonstige flexible Vergütungsbestandteile, zum Beispiel Spät-/Nachtzuschlag, Leistungszuschläge, werden pauschal mit 3 Prozent des Gesamtbetrags der Ausbildungsvergütung des Ausbildungsdrittels angesetzt. 2. Beim Arbeitgeberbruttobetrag sind die Lohnnebenkosten (Arbeitgeber-Anteil an der Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft und zusätzlichen Altersversorgung) pauschal mit 23 Prozent des Arbeitnehmerbruttobetrags des jeweiligen Ausbildungsdrittels anzusetzen.

§ 10

Abrechnung der Umlagebeträge

§ 10 Abrechnung der Umlagebeträge(1) Für die Prüfung der Abrechnung der Umlagebeträge kann unter angemessener Fristsetzung die Vorlage geeigneter Nachweise angefordert werden.(2) Bei der Berechnung des Differenzbetrages nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ist zu bestätigen, dass ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die auf sie entfallenen Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistung gemäß § 84 Absatz 1 und § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ohne schuldhaftes Verzögern umgelegt und berücksichtigt haben. Krankenhäuser bestätigen eine Umlagerefinanzierung als zusätzlichen Ausbildungszuschlag ohne schuldhaftes Verzögern.(3) Nicht ordnungsgemäß erfolgte Umlagen gehen zu Lasten der Einrichtung und werden nicht als Differenzbetrag berücksichtigt.(4) Der Differenzbetrag wird bei Festsetzung des Jahreszahlbetrags der Umlage in dem auf die Abrechnung folgenden Finanzierungsjahr berücksichtigt. Ergibt sich daraus ein negativer Zahlbetrag, wird dieser Betrag erstattet.(5) Nach Festsetzung des Umlagebetrags erfolgt keine Korrektur der Abrechnungs-Kennzahlen und Neuberechnung des Umlagejahresbetrags oder des Zahlbetrags für die einzelne Einrichtung.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Stichtage und Fristen

§ 2 Stichtage und Fristen(1) Kann eine stationäre Pflegeeinrichtung für den Stichtag des 1. Mai aufgrund des gesetzlichen Feiertags keine Werte nach den §§ 11 fortfolgende der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung angeben, so ist der gültige Wert für den darauffolgenden Werktag zu melden.(2) Bei einer Neugründung einer Pflegeeinrichtung bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres ist eine Umlagemeldung einzureichen.(3) Soweit eine umlagepflichtige Einrichtung gemäß § 28 Pflegeberufegesetz zu einem Stichtag noch nicht in Betrieb gewesen ist, so ist für diesen Meldewert eine Null anzugeben.(4) Bei einer Neugründung nach dem 15. Juni des Festsetzungsjahres beginnt die Meldepflicht erst mit dem darauffolgenden Festsetzungsjahr.(5) Die Fondsfestsetzung gemäß § 9 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung durch die zuständige Stelle erfolgt jeweils zum 31. Oktober des Kalenderjahres für den darauffolgenden Finanzierungszeitraum.

§ 3

Form und Inhalt der Meldedaten, Datenübermittlung

§ 3 Form und Inhalt der Meldedaten, Datenübermittlung(1) Die zuständige Stelle legt die Form und den Inhalt zur Meldung der Daten fest und bietet ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung an. Sämtliche umlagepflichtigen Einrichtungen, die Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen sind verpflichtet, das vorgegebene Verfahren zur Datenübermittlung zu nutzen. Die Übermittlung der mitzuteilenden Daten erfolgt einrichtungsbezogen. Im Vorjahr des Ausbildungsbeginns ist bis zum 15. Juni eine Jahresmeldung einzureichen. Zwei Monate vor Ausbildungsbeginn ist eine Aktualisierungsmeldung einzureichen.(2) Die zuständige Stelle ist berechtigt, zum Abgleich der gemeldeten Daten und zur Überprüfung eventueller Doppelmeldungen weitere Angaben über die in Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung genannten Angaben hinaus abzufragen. Sie darf insbesondere von den Pflegeschulen oder den Trägern der praktischen Ausbildung die jeweils korrespondierenden Daten zu den Ausbildungseinrichtungen abfragen.

§ 4

Ergänzende Regelung zum Umlageverfahren bei Rechtsnachfolge

§ 4 Ergänzende Regelung zum Umlageverfahren bei Rechtsnachfolge(1) Im Falle eines Betriebsüberganges nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch auf einen neuen Rechtsträger durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen wird vermutet, dass der neue Rechtsträger die umlagepflichtige Einrichtung in gleichem Umfang als Rechtsnachfolger weiterbetreibt. Der neue Rechtsträger kann diese Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.(2) Der Rechtsnachfolger1. übernimmt die festgesetzte Umlageverpflichtung für die übernommene Einrichtung zum Zeitpunkt des nächsten Fälligkeitstermins nach § 13 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung nach Übernahme der Einrichtung,2. erhält, sofern die Verpflichtungen nach Nummer 1 vorliegen, die festgesetzte Ausgleichszuweisung für die übernommene Einrichtung, soweit er die bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Einrichtung übernommen hat,3. hat geänderte Bankverbindungen im Online-Portal des Pflegeausbildungsfonds zu hinterlegen,4. hat die zu den Stichtagen erfolgten Meldungen für die übernommene Einrichtung gegenüber sich gelten zu lassen und5. hat bei seiner Meldung nach § 11 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung die Werte der übernommenen Einrichtung zum Meldungsstichtag anzugeben.(3) Die Abrechnung der Umlagebeträge nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung erfolgt für die übernommene Einrichtung für den gesamten Finanzierungszeitraum.(4) Absatz 2 Nummer 2 gilt zum Zeitpunkt des nächsten Fälligkeitstermins nach § 15 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung. Die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen nach § 16 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung erfolgt für die Einrichtung für den gesamten Finanzierungszeitraum.(5) Mit Einreichen einer neuen Aktualisierungsmeldung für die Ausgleichszuweisung nach Absatz 2 Nummer 3 wird diese Aktualisierungsmeldung berücksichtigt.

§ 5

Ergänzende Bestimmungen zur Jahresmeldung nach § 5 Absatz 1 ...

§ 5 Ergänzende Bestimmungen zur Jahresmeldung nach § 5 Absatz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung(1) Für Einrichtungen, die eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in dem auf die Meldung folgenden Finanzierungszeitraum anbieten werden, besteht eine Meldepflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.(2) Soweit keine neuen Ausbildungsverhältnisse nach dem Pflegeberufegesetz in dem auf die Meldung folgenden Finanzierungszeitraum angeboten werden, besteht keine Meldepflicht.(3) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zu meldenden Daten werden durch die zuständige Stelle auf Plausibilität geprüft. Bei fehlerhaften oder unplausiblen Meldungen nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse vor. Die Nachforderungspflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bleibt unberührt.(4) Für die Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung wird der gesetzlich vorgegebene Pflegemindestlohn als durchschnittliches Jahresarbeitgeberbruttogehalt einer Pflegefachkraft sowie eine Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag der Länder - Pflege angesetzt.

§ 6

Schätzungsbefugnis und Ablauf der Schätzung bei fehlenden oder nicht plausiblen Meldungen bei ...

§ 6 Schätzungsbefugnis und Ablauf der Schätzung bei fehlenden oder nicht plausiblen Meldungen bei Umlagemeldungen(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, fehlende Angaben bei Meldungen, die zur Berechnung des Gesamtfinanzierungsbedarfs sowie der Berechnung der Umlage- und Ausgleichszuweisungsbeträge notwendig sind, zu schätzen. Die Schätzungsbefugnis bezieht sich insbesondere auf1. die Anzahl der Beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte nach § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung,2. die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie der Belegungstage nach § 11 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung3. die Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach § 11 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung,(2) Im ambulanten und stationären Sektor sind die Schätzwerte aus den verfügbaren Quellen und Datenbeständen der zuständigen Stelle zu ermitteln. Hierbei kann auf die Daten vergleichbarer Einrichtungen Bezug genommen werden. Diese Zahlen bilden die Grundlage für die folgenden Berechnungen zur Schätzung der fehlenden Einzelwerte.(3) Die Schätzung geschieht dabei nach dem erfolglosen Setzen der Nachfrist nach § 11 Absatz 5 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung nach folgenden Maßgaben:1. Vorrangig sind die Daten für den ambulanten und stationären Bereich aus den eigenen, aktuellen Datenbeständen zu ermitteln.2. Wenn keine Daten ermittelbar sind, ist auf Daten aus Erhebungsmeldungen früherer Jahre zurückzugreifen.3. Wenn keine Daten ermittelbar sind, sind sektoren- und größenabhängige Gruppen zu bilden und anhand der Transparenzberichte des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern oder anderer vergleichbarer Quellen Einrichtungen vergleichbarer Größe zum Beispiel anhand der Anzahl versorgten Patientinnen und Patienten zusammenzustellen.4. Wenn keine Daten ermittelbar sind, ist auf von anderen Behörden zulässigerweise zur Verfügung gestellte Daten zurückzugreifen.(4) Beim Verfahren nach Absatz 3 Nummer 3 erhebt die zuständige Stelle für diese Einrichtungen aus ihren Daten die Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten oder deren Punkte und nutzt für die Schätzung die errechneten gruppenbezogenen Mittelwerte.(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Unterlagen anzufordern, um stichprobenartige Überprüfungen der Plausibilität durchzuführen. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Anordnung zur Vorlage von geeigneten Nachweisen nach § 5 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

§ 7

Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen

§ 7 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen(1) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, sind bei der Ermittlung der Ausgleichszuweisungen die Ausbildungsbudgets im Sinne des § 29 des Pflegeberufegesetzes anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen.(2) Die Zahlung der Ausgleichszuweisung erfolgt erst nach einer Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Daten. Bei unvollständigen oder nicht plausiblen Meldungen erfolgt eine reduzierte Abschlagszahlung nach Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle.(3) Soweit die nach § 5 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vorzunehmende Aktualisierung der mitgeteilten Ausbildungsbudgets auf Grund gestiegener Ausbildungszahlen zu einem Mehrbedarf im Finanzierungszeitraum führt, der vom festgesetzten Gesamtfinanzierungsbedarf einschließlich der Liquiditätsreserve nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes nicht gedeckt ist, werden nachgemeldete Ausbildungsbudgets nachrangig behandelt und die Ausgleichszuweisungen der nachgemeldeten Ausbildungsbudgets anteilig gekürzt. Der Zahlungsausgleich der gekürzten Ausgleichzuweisungen erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.(4) Für den Fall, dass auf Grund von Forderungsausfällen und Zahlungsverzügen bei den bis zum jeweiligen Auszahlungstermin eingegangenen Umlagebeträgen der festgesetzte Gesamtfinanzierungsbedarf nicht ausreicht, um den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen die vollen Ausgleichszuweisungen anzuweisen, sind diese von der zuständigen Stelle anteilig zu kürzen. Dies gilt unter Berücksichtigung der Liquiditätsreserve nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes und der Nachrangigkeit nachgemeldeter Ausbildungsbudgets nach Absatz 3. Der Zahlungsausgleich der gekürzten Ausgleichzuweisungen erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.(5) Der Zahlungsausgleich nach den Absätzen 3 und 4 ist bei der Festsetzung des folgenden Gesamtfinanzierungsbedarfs zu berücksichtigen und erhöht die festzustellende Summe der Ausbildungsbudgets.

§ 8

Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge

§ 8 Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge(1) Die Aufrechnung von Ausgleichszuweisungen mit Umlagebeträgen des Trägers der praktischen Ausbildung ist nicht zulässig.(2) Nach Festsetzung des Umlagebetrags erfolgt keine Korrektur der Umlage-Kennzahlen und Neuberechnung des Umlagejahresbetrags oder des Zahlbetrags für die einzelne Einrichtung.(3) Ausstehende monatliche Umlagebeträge werden nach Ablauf des Tages des Eintritts der Fälligkeit bis zum Ablauf des Tages vor der Zahlung nach § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Der Eintritt der Fälligkeit der monatlichen Umlagebeträge wird in dem Umlagebescheid bestimmt. Verzinst werden abgerundete volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

§ 9

Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

§ 9 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen(1) Bei Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses wird der monatliche Anteil des verhandelten Ausbildungsbudgets für den angefangenen Ausbildungsmonat in den Ausgleichszahlungen vollständig berücksichtigt. Die Ausbildungsvergütung oder die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung werden nur in der Höhe berücksichtigt, in der tatsächlich eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden ist. Bei Pflegeschulen berücksichtigt die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn des Schuljahres nicht.(2) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. Sofern keine Abrechnung erfolgt, können die gezahlten Ausgleichzuweisungen durch die zuständige Stelle zurückgefordert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.