Gesetz zum Erlass einer personalvertretungsrechtlichen Übergangsbestimmung Vom 17. Dezember 2001 *
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2001, 600
Zuständige Personalvertretung Die Beschäftigten der Geschäftsleitung und der Geschäftsbereiche des Betriebs für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern werden bis zur endgültigen Bestellung des Wahlvorstandes gemäß § 1 Abs. 3 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 320), die frühestens am 2. Januar 2004 erfolgen kann, in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch den Hauptpersonalrat beim Finanzministerium vertreten (Übergangsmandat). Entsprechendes gilt für die Hauptschwerbehindertenvertretung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.