KostErstVO § 39 PersVG · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Kostenerstattung nach § 39 Personalvertretungsgesetz (Kostenerstattungsverordnung § 39 PersVG - KostErstVO § 39 PersVG) Vom 16. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
16.12.1993
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 30
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Kostenerstattung nach § 39 Personalvertretungsgesetz ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 371)
Eingangsformel KostErstVO

Aufgrund des § 39 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG) vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125) verordnet der Innenminister:

§ 1

Kostenträger

§ 1 KostenträgerDie Kosten für die Teilnahme von Mitgliedern der Personalvertretungen an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 39 Personalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 2 und 3 trägt die Dienststelle im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für die Teilnehmer nach Satz 1 sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung im nachfolgenden Umfang sinngemäß anzuwenden. Für die Höhe der zu bemessenden Kostenerstattung gilt § 35 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz des Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 2

Reisekosten

§ 2 Reisekosten(1) Der Schulungsteilnehmer erhält die durch die An- und Abreise entstandenen Kosten gemäß §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. (2) Für Tage der An- und Abreise wird Tagegeld gemäß § 16 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz gewährt. (3) Bei eintägigen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen richtet sich die Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. § 12 Bundesreisekostengesetz ist entsprechend anzuwenden. Findet die Tagung am Dienst- oder Wohnort statt, so richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 15 Bundesreisekostengesetz.

§ 3

Teilnehmerbeitrag, Aufwandsvergütung, Höchstgrenze

§ 3* Teilnehmerbeitrag, Aufwandsvergütung, Höchstgrenze(1) Wird für die Schulungs- und Bildungsveranstaltung ein Teilnehmerbeitrag erhoben, so ist dieser im Rahmen des § 14 Bundesreisekostengesetz als Nebenkosten zu erstatten, sofern er nicht direkt von der Dienststelle mit dem Veranstalter abgerechnet wird. Ein Teilnehmer erhält für die Tage des Aufenthaltes am Ausbildungs- und Schulungsort Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung. (2) Werden Verpflegung und Unterkunft von Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt oder werden die Kosten für Verpflegung und Unterkunft im Rahmen eines Teilnehmerbeitrages erhoben, gilt § 12 Bundesreisekostengesetz entsprechend. (3) Ein Teilnehmerbeitrag ist unter Einschluß des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft zu erstatten, wenn er je Tag 228 vom Hundert des Tagegeldsatzes nach § 9 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die Summe aus einem Teilnehmerbeitrag und den durch den Teilnehmerbeitrag nicht gedeckten Auslagen für Verpflegung und Unterkunft. Ist die Zahl der Übernachtungen in der Schulungsstätte höher als die Zahl der Tagessätze des Teilnehmerbeitrages, wird zusätzlich ein Betrag von bis zu 50 vom Hundert des Tagegeldsatzes nach § 9 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz erstattet.

§ 4

Schlußvorschriften

§ 4 SchlußvorschriftenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. März 1993 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.