Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Anklam bis Peenestrom und Haff“ (Naturschutzgebietsverordnung Peenetal III - NSGVO Peenetal III) Vom 27. Januar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2026
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2026, 81
Anlage
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 2 Nummer 4 und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 23 sowie § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und aufgrund des § 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, sowie des § 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2024 (GVOBl. M-V S. 518) geändert worden ist:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Der im Landkreis Vorpommern-Greifswald befindliche Flusslauf der Peene von Anklam bis zum Peenestrom einschließlich der Ufer- und Verlandungsbereiche, das dazugehörige Flusstalmoor, daran angrenzende Wiesen, Weiden und Wälder des Talhangs, Teile des Peenestroms und Kleinen Haffs sowie daran angrenzende Moor- und Polderflächen werden in den in § 2 Absatz 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Peenetal von Anklam bis Peenestrom und Haff“ in das durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 6 980 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Anklam sowie der Gemeinden Murchin, Buggenhagen, Bargischow, Bugewitz und Ducherow.(2) Die durch das Naturschutzgebiet verlaufende Bundesstraße B 110, die das Naturschutzgebiet tangierende Bundesstraße B 109 sowie die Betriebsanlagen der Eisenbahn Ducherow-Karnin sind nicht Bestandteil des Schutzgebietes.(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 90 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet hineinweisen.(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den hier nicht veröffentlichten Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Dienstsitz: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und Grenzbeschreibung sind bei den nachfolgend genannten Behörden niedergelegt:1. Landkreis Vorpommern-GreifswaldDer LandratFeldstraße 85a17489 Greifswald,2. Amt Am PeenestromDer AmtsvorsteherBurgstraße 617438 Wolgast,3. Amt ZüssowDer AmtsvorsteherDorfstraße 617495 Züssow,4. Amt Anklam-LandDer AmtsvorsteherRebelower Damm 217392 Spantekow,5. Hansestadt AnklamDer BürgermeisterMarkt 317389 Anklam.(5) Die Karten und die Grenzbeschreibung können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Entwicklung und teilweisen Wiederherstellung des großflächigen und vollständigen Ausschnittes eines typischen Flusstalmoores des nordostdeutschen Tieflandes einschließlich angrenzender Offenland-, Wald- und Wasserflächen mit einer Vielzahl unterschiedlich ausgeprägter Biotope verschiedenster Standorte, als Lebensraum einer Vielzahl gefährdeter und gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften, als Relikt kulturhistorischer Nutzungsformen sowie als Nährstoff- und Kohlenstoffsenke. Es dient insbesondere:1. der Sicherung und Wiederherstellung des standorttypischen Wasserhaushalts als wichtigste Voraussetzung für die Moorerhaltung, -regeneration und -entwicklung,2. der Erhaltung und Entwicklung standorttypischer sowie moorerhaltender kulturhistorischer Nutzungsformen als Voraussetzung für den Erhalt einer mosaikartigen Biotopvielfalt mit dem jeweils daran gebundenen Arteninventar,3. der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte sowie der Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur und einer naturnahen Beschaffenheit der Gewässerufer der natürlichen Fließgewässer, Kleingewässer sowie der Torfstiche, insbesondere durch die Minimierung der Nährstoffeinträge sowie durch die Förderung der natürlichen Dynamik und Durchgängigkeit,4. der Erhaltung und Entwicklung großer, unzerschnittener, störungsarmer und am Grunde struktur- oder vegetationsreicher Flachwasserbereiche in Peenestrom und Haff, unter anderem als Brut-, Rast-, Mauser-, Nahrungs- und Überwinterungsgebiet individuenreicher Limikolen- und Wasservogelgesellschaften sowie als Laich- und Aufwuchsareal für Fische,5. der Erhaltung und gegebenenfalls Entwicklung oder Wiederherstellung vielfältiger Strukturen des Offenlandes unterschiedlicher Standorte mit dem jeweils daran gebundenen Arteninventar wie Röhrichte, Riede, Sümpfe, Feucht- und Frischwiesen, Trockengrünland und Staudenfluren durch eine natürliche Entwicklung mit ungelenkter Dynamik oder eine standortangepasste extensive Nutzung,6. dem Erhalt und der Entwicklung von ausgedehnten, nutzungsfreien Bruchwäldern, Moorwäldern und Erlen-Eschenwäldern mit ungelenkter Dynamik,7. dem Erhalt und der Entwicklung naturnaher Waldmeister- und Hainsimsenbuchenwälder unterschiedlicher Entwicklungsphasen mit einem hohen Anteil an Tot- und Altholz sowie Biotopbäumen durch eine bestands- und bodenschonende Nutzung,8. dem Erhalt und der Entwicklung der zum Teil stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten wie Pracht-Nelke, Preußisches Laserkraut, Lämmersalat, Königs-Rispenfarn, Schwarzschopf-Segge, Quellgras, Breitblättriges Knabenkraut, Steifblättriges Knabenkraut, Sumpfherzblatt, Trollblume, Torfveilchen, Mehl-Primel, Sumpf-Engelwurz, Rostrotes Kopfried, Blauer Tarant, Lauch-Gamander, Stachelspitziges Laichkraut, Seekanne, Gemeiner Teufelsabbiss, Sumpf-Glanzkraut, Flohsegge, Saumsegge, Tannenwedel durch die Sicherung der jeweiligen Standortbedingungen,9. dem Erhalt und der Entwicklung der in Mecklenburg-Vorpommern zum Teil gefährdeten, stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Mollusken, Libellen, Schmetterlinge, Käfer, Fische und Säugetiere wie die Schöne Zwergdeckelschnecke, Zierliche Tellerschnecke, Schmale und Bauchige Windelschnecke, Große Moosjungfer, Menetries-Laufkäfer, Großer Feuerfalter, Bachneunauge, Flussneunauge, Finte, Bitterling, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Biber und Fischotter durch die Sicherung oder Optimierung der jeweiligen Habitate,10. dem Erhalt und der Entwicklung der Habitate der im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten mit zum Teil überregional bedeutsamen Beständen wie Seeadler, Kranich, Weißstorch, Blaukehlchen, Bekassine, Uferschnepfe, Rotschenkel, Kiebitz, Kampfläufer, Große Rohrdommel, Bartmeise, Flussseeschwalbe, Karmingimpel, Wiesenweihe, Trauerseeschwalbe, Eisvogel, Schwarzmilan, Sperber, Mittelspecht sowie der rastenden und durchziehenden Arten wie Blässgans, Kranich, Löffelente, Saatgans, Schnatterente, Spießente, Zwergsäger und Zwergschwan,11. der Sicherung der weitgehenden Unzerschnittenheit und Störungsarmut des Gebietes.(2) Das Naturschutzgebiet ist überwiegend Bestandteil der über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgehenden Europäischen Vogelschutzgebiete „Peenetallandschaft“ (DE 2147-401), „Peenestrom und Achterwasser“ (DE 1949-401) und „Kleines Haff, Neuwarper See und Riether Werder“ (DE 2250-471) sowie des über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgehenden Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines Haff“ (DE 2049-302). Mit der Erklärung zum Naturschutzgebiet werden auch die Schutzzwecke und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete gemäß § 1 Absatz 2 und § 3 sowie § 4 Absatz 2 und § 6 der Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung und die gemäß § 9 der Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung aufgestellten Managementpläne mit darin festgelegten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt.
Verbote
§ 4 VerboteAlle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es im Naturschutzgebiet verboten:1. Bodenbestandteile abzubauen oder zu entnehmen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,3. Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. bei Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung von Wegen wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien zu verwenden,5. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,6. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind; das gilt auch für das Aufstellen von Buden, mobilen oder festen Verkaufsständen sowie Bootsstegen,7. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,8. Gewässer, deren Verlandungsbereiche oder Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand oder Wasserabfluss verändern oder die geeignet sind, auf Moore entwässernd zu wirken, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,9. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen, einzubringen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden; dazu gehört auch das Befahren von Wasserpflanzenbeständen,10. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier oder andere Fortpflanzungsstadien oder ihre Nester, Fortpflanzungs-, Wohn- oder Ruhestätten zu entfernen oder zu beschädigen sowie Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,11. zu reiten, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte ab- oder aufzustellen oder zu nutzen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, zu grillen, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder sonstige Modellgeräte zu betreiben,12. Hunde, außer Hüte- und Jagdhunde im Einsatz, frei laufen zu lassen,13. das Naturschutzgebiet außerhalb der in den Karten „Wegenutzung“ im Maßstab 1 : 25 000 bis 1 : 30 000 dargestellten Wege entsprechend der jeweiligen Zuordnung auf eigene Gefahr zu betreten, mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen jeder Art zu befahren oder Kraftfahrzeuge außerhalb der vor Ort ausgewiesenen Flächen zu parken,14. Gewässer im Naturschutzgebiet mit Wasserfahrzeugen, Sportgeräten oder Schwimmkörpern jeder Art zu befahren, ausgenommen davon sind die Bundeswasserstraße Peene, der Richtgraben, der Peenestrom und das Haff,15. außerhalb der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung wasserrechtlich genehmigten Bootsliegeplätze in Jamitzow mit Wasserfahrzeugen, Sportgeräten oder Schwimmkörpern jeder Art an den Gewässerufern anzulegen,16. Müll oder Abfälle jeder Art, einschließlich Gartenabfälle, ein- oder aufzubringen, abzulegen oder zu lagern sowie das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,17. Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren, einschließlich Fungizide anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,18. mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ein- oder aufzubringen, abzulegen oder zu lagern,19. Flächen außerhalb der in Karten „Nutzungsfläche“ im Maßstab 1 : 20 000 grün waagerecht schraffiert dargestellten Bereiche als Grünland zu nutzen,20. Grünland oder Ödland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen oder eine Nutzungsänderung vorzunehmen,21. eine Grünlandbewirtschaftung durchzuführen, die hinsichtlich der Besatzdichte, Mahdtermine, dem Beweidungszeitraum und der Grünlandpflege nicht dem Schutzzweck nach § 3 und nicht den jährlich bis zum 31.12. oder einvernehmlich abgestimmten anderen Terminen erfolgten protokollarischen Festlegungen der zuständigen Naturschutzbehörde für das Folgejahr entspricht,22. gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen, deren Teile oder Abprodukte ein- oder auszubringen,23. Flächen außerhalb der in Karten „Nutzungsfläche“ im Maßstab 1 : 20 000 senkrecht schraffiert sandfarben dargestellten Bereiche ackerbaulich zu nutzen,24. Flächen außerhalb der in Karten „Nutzungsfläche“ im Maßstab 1 : 20 000 schräg schraffiert braun dargestellten Bereiche forstlich zu nutzen,25. nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Gehölze anzubauen oder Erstaufforstungen vorzunehmen,26. Kahlschläge unabhängig der Flächengröße anzulegen,27. Totholz, Horst- oder Höhlenbäume zu entnehmen,28. Einschlags- und Rückearbeiten zwischen dem 1. März und 1. August durchzuführen,29. Federwild zu bejagen sowie die Fallenjagd mit Ausnahme von Lebendfallen zu betreiben oder andere zum Fang geeignete Vorrichtungen im Gebiet aufzustellen oder die Jagdhundeausbildung auszuüben, Suhlen, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anzulegen, chemische Lockmittel einzusetzen oder ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde Kirrungen anzulegen,30. im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts bleihaltige Munition zu verwenden, das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,31. jagdliche Einrichtungen oder Jagdschneisen ohne einer binnen sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten erteilten Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder anzulegen wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,32. im Rahmen der Ausübung der Fischerei Futter in das Gewässer einzubringen oder zu hältern, Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen oder gebietsfremden Fischarten durchzuführen sowie die Elektrofischerei in der Peene durchzuführen,33. Reusen im Peenelauf im Abstand von weniger als einen Meter und im Peenestrom im Abstand von weniger als zehn Metern jeweils zwischen Ufer und Beginn des Leitwehres aufzustellen, oder Reusen oder Aalkörbe ohne Otterschutzeinrichtungen nach dem Stand der Technik zu verwenden,34. außerhalb der in den Karten oder Luftbildern unterschiedlicher Maßstäbe „Angelbereich“ gekennzeichneten Bereiche vom Ufer aus sowie außerhalb der Peene, des Peenestroms, des Richtgrabens und des Schloßsees vom Boot aus zu angeln wobei die Anzahl der gleichzeitig auf dem Schloßsee befindlichen Boote auf fünf Stück begrenzt wird,35. im Rahmen der Ausübung des Angelns Futter in das Gewässer einzubringen, Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen oder gebietsfremden Fischarten durchzuführen, Schleppangeln unter aktiver Bewegung zu verwenden.Die in den Nummern 13, 19, 23, 24 und 34 genannten Karten und Luftbilder sind Bestandteile dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Absatz 4 archivmäßig verwahrt und hinterlegt.
Zulässige Handlungen
§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten1. nach § 4 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 bleibt die wasserstands- und standortangepasste extensive landwirtschaftliche Grünlandnutzung und Pflege der in den Karten gemäß § 4 Satz 2 Nummer 19 grün dargestellten Bereiche mit der Maßgabe, dassa) eine Grünlandnutzung im Bereich des Polders Bargischow Nord unabhängig der Darstellung in den oben genannten Karten und Einschränkungen entsprechend der geltenden Pachtverträge bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der damit einhergehenden Vernässung der Flächen erfolgen kann undb) die einer Förderung extensiv und naturschutzgerechter Bewirtschaftung unterliegenden Flächen von der Vorgabe des § 4 Satz 2 Nummer 21 befreit sind, 2. nach § 4 Satz 2 Nummer 5, 9, 13, 18 und 21 bleibt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung stattfindende wasserstands- und standortangepasste Nutzung des Grünlandes im Rahmen des ökologischen-biologischen Landbaus bis zur möglichen Überführung dieser Flächen in eine extensive landwirtschaftliche Grünlandnutzung unter Beachtung des § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes,3. nach § 4 Satz 2 Nummer 9, 13 und 18 bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als Acker genutzten Flächen auf den Flurstücken 203, 281, 300 bis 310, 315 bis 326, 328 bis 331, 346 und 401 bis 406 der Flur 1 in der Gemarkung Jamitzow im Rahmen des ökologischen Landbaus bis zur möglichen Überführung dieser Flächen in eine extensive Grünlandnutzung,4. nach § 4 Satz 2 Nummer 9 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der Ackerflächen innerhalb der Flurstücke 38/2, 41, 42, 44/1 und 45/2 in der Gemarkung Rosenhagen, Flur 1 sowie innerhalb der Flurstücke 79, 82/1, 86 bis 89, 110/2, 112 bis 115, 117, 125, 126, 129 bis 133 in der Gemarkung Rosenhagen, Flur 3 als störungsarme Rast- und Nahrungsflächen für ziehende Vogelarten nach den von der Unteren Naturschutzbehörde festgelegten Maßgaben bis Ablauf der Kompensationsverpflichtung und anschließend unberührt von den Verboten des § 4 Satz 2 Nummern 9, 13, 17 und 18 gemäß § 5 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz,5. nach § 4 Satz 2 Nummer 5, 9, 13 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der in den Karten gemäß § 4 Satz 2 Nummer 24 dargestellten Bereiche gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dassa) auf organischen Standorten eine einzelstammweise Pflege und Nutzung undb) ein Umbau naturferner in naturnahe Bestände soweit wie möglich auf dem Wege der Naturverjüngung erfolgt,c) zur Entwicklung eines kontinental geprägten Laubmischwaldes mit artenreicher lichtliebender Krautschicht auf dem Jamitzower Oszug (Gesetzlich geschütztes Geotop) eine Waldweide zulässig ist, 6. nach § 4 Satz 2 Nummer 10, 13 und 14 bleibt die dem Schutzzweck des Gebietes dienende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,7. nach § 4 Satz 2 Nummer 10, 14 und 15 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Küstenfischerei durch berechtigte Fischereibetriebe mit Fangerlaubnis gemäß § 6 Landesfischereigesetz in der Peene bis Richtgraben, Richtgraben, Peenestrom und Haff unter Beachtung der in den ausgewiesenen Laichschonbezirken geltenden Regelungen sowie mit einem Bestandsschutz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung fischereirechtlich bestehenden Reusenplätze,8. nach § 4 Satz 2 Nummer 10, 14 und 15 bleibt das Angeln einschließlich der Bestandskontrolle und Bonitur sowie die Pflege der Angelstellen in Küsten- und Binnengewässern unter Beachtung der in den ausgewiesenen Laichschongebieten geltenden Regelungen,9. nach § 4 Satz 2 Nummer 1, 5, 9 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,10. nach § 4 Satz 2 bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,11. nach § 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 bleibt die Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorhandenen, legal errichteten touristischen Infrastruktur, wie Wanderwege, Infotafeln, Schutzhütten und die beiden Beobachtungstürme sowie Maßnahmen zu deren Unterhaltung und Bestandssicherung (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,12. nach § 4 Satz 2 Nummer 1, 8, 9 und 13 bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen oder Maßnahmen der Deichunterhaltung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,13. nach § 4 Satz 2 Nummer 3 bleibt die Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen und Wege,14. nach § 4 Satz 2 Nummer 12 bis 15 bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,15. nach § 4 Satz 2 Nummer 13 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,16. nach § 4 Satz 2 Nummer 7 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,17. nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes sowie zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind sowie Maßnahmen, die in den Regelwerken zur Eingriffsregelung als Kompensationsmaßnahme aufgeführt sind, soweit diese am jeweiligen Standort von der zuständigen Naturschutzbehörde anerkannt wurden oder werden.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Verboten nach § 4 und den zulässigen Handlungen nach § 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.(2) Von den Verboten nach § 4 und den zulässigen Handlungen nach § 5 soll die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn ein Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Energieleitungsausbaugesetz in Verbindung mit der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes betroffen ist und dieses Vorhaben, auch unter Berücksichtigung von Nebenbestimmungen, nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt. § 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.(3) Von den Verboten nach § 4 und den zulässigen Handlungen nach § 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nummer 1 bis 28 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt wurde. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 39 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nummer 29 bis 31 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 41 Absatz 3 und 5 des Landesjagdgesetzes.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nummer 32 bis 35 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes.
Außerkrafttreten
§ 8 AußerkrafttretenAm Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten der Beschluss des Bezirkstages Neubrandenburg zur endgültigen Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes „Unteres Peenetal“ vom 21. Oktober 1981 sowie die Anordnung Nummer 3 des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik über das Naturschutzgebiet „Anklamer Stadtbruch“ vom 11. September 1967 (GBl. II DDR S 697) außer Kraft. Der in Satz 1 genannte Beschluss sowie die dort angeführte Anordnung können während der Dienststunden in der Unteren Naturschutzbehörde, Ellbogenstraße 2, 17389 Anklam von jeder Person eingesehen werden.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von VerfahrensfehlernHinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Anklam bis Peenestrom und Haff“ vom 27. Januar 2026 (GVOBl. M-V S. 81) wird gemäß § 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in § 15 des Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrensvorschriften nach § 16 Absatz 2 des Naturschutzausführungsgesetzes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich bis zum 28. Februar 2027 gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.