PDKNordStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) Vom 2. November 2017

Ausfertigungsdatum:
02.11.2017
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2017, 282
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem von der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

Eingangsformel PDKNordStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.