Verordnung über die zuständige Behörde für die Festlegung der Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefKostenZuVO) Vom 17. August 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 17.08.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1993, 768
Aufgrund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379), verordnet die Landesregierung:
§ 1Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des PBefG festzulegen.
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.