Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-Zust. VO) Vom 1. August 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1991, 340
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) sowie der § 3 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 51 a Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 und 3 sowie § 54 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Landesregierung:
§ 1Genehmigungsbehörden im Sinne des § 11 Abs. 1 PBefG sind 1. der Wirtschaftsministera) für den Straßenbahn- und Obusverkehr(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG),b) für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit §§ 42 und 43 PBefG; § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 PBefG),2. die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG, sowie Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 15 a des Einigungsvertrages).
§ 2(1) Der Wirtschaftsminister ist zuständig für 1. die Erteilung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 PBefG, soweit es sich um den Straßenbahn-, Obus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen handelt,2. die Entscheidung nach § 10 PBefG,3. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG,4. die Entscheidung nach § 32 Abs. 4 PBefG. (2) Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Unternehmensführung nach § 3 Abs. 2 PBefG, soweit es sich um den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen handelt.
§ 3Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, als Genehmigungsbehörde nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu bestimmen und diesem die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu übertragen.
§ 4(1) Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, Beförderungsbedingungen und -entgelte für den Taxenverkehr (§ 51 Abs. 1 PBefG) und für den Krankentransport (§ 51 a Abs. 1 PBefG) festzusetzen.(2) Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxiordnungen zu erlassen (§ 47 Abs. 3 PBefG).
§ 5Der Wirtschaftsminister ist technische Aufsichtsbehörde über Straßenbahnen und Obusunternehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 PBefG.
§ 6Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, die Aufsicht über den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte zu übertragen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.