ParlStBezügeAnpG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge *)

Ausfertigungsdatum:
17.06.2009
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2009, 397
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre. (2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre. Für die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.

Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 bis 4 sowie § 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre.

Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 3 sowie § 6 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre .

Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre .

Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

Die Erhöhungen nach Artikel 1 §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre .

Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

Die Erhöhungen nach Artikel 1 §§ 2, 4 bis 6 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre.

Eingangsformel ParlStBezügeAnpG

(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 7 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre . (2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 9 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre .

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.