OWiG§112G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Zuständigkeit des Landtagspräsidenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 30. Juni 1992

Ausfertigungsdatum:
30.06.1992
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 369
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OWiG§112G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung des Landtags oder gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten im Einzelfall handelt, der Landtagspräsident.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.