Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (OP-Weiterbildungsverordnung - WPrVO-OpD) Vom 9. Mai 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1995, 270
Zeugnis
Anlage 2 (zu § 12)ZeugnisHerr/Frau ________________________________________________ geb. am ________________________________________________in ________________________________________________hat am ________________________________________________ die Prüfung nach der OP-Weiterbildungsverordnung vor dem Prüfungsausschuß an der Weiterbildungsstätte __________________________________________________________bestanden.Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. für den schriftlichen Teil „_____________________“ 2. für den mündlichen Teil „_____________________“ 3. für den praktischen Teil „_____________________“ Bemerkungen:Ort, Datum ___________________________________________________ Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschuss(Siegel)
Urkunde über die Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
Anlage 3 (zu § 17)Urkunde über die Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung__________________________________________________________ Herr/Frau ________________________________________________geb. am ________________________________________________erhält aufgrund von § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Verbindung mit § 2 der OP-Weiterbildungsverordnung mit Wirkung vom ........ die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung __________________________________________________________zu führen.Ort, Datum ___________________________________________________ Unterschrift(Siegel)
Ziel der Weiterbildung
§ 1 Ziel der WeiterbildungDie Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten im Operationsdienst besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Insbesondere soll die Weiterbildung auf folgende Aufgaben vorbereiten: a) Vorbereitungs-, Überwachungs- und Nachsorgemaßnahmen bei operativen Eingriffen unter Beachtung der geplanten ganzheitlichen Krankenpflege des Patienten,b) Vor- und Nachbereitung der Operationseinheit einschließlich der zur Operation benötigten Instrumente, Materialien und Geräte,c) fach- und sachkundiges, situationsgerechtes Instrumentieren,d) Planung und Organisation des Arbeitsablaufes,e) Anwendung und Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere aseptischer Verhaltens- und Arbeitsweisen in der Operationsabteilung sowie tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften,f) Umgang mit der EDV-Technik in der Operationseinheit,g) Fähigkeit zur selbstkritischen, verantwortungsbewußten Zusammenarbeit im operativen Team.
§ 17 a Übergangsregelung(1) Eine vor dem 26. April 2006 erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung darf weiter geführt werden.(2) Eine vor dem 27. April 2006 begonnene Weiterbildung wird nach den Bestimmungen der OP-Weiterbildungsverordnung vom 9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270) abgeschlossen. Nach Bestehen der Prüfung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildungsbezeichnungsführungserlaubnis nach Maßgabe der OP-Weiterbildungsverordnung vom 9. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 270), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2006 (GVOBl. M-V S. 141).
Weiterbildungsbezeichnung
§ 2 WeiterbildungsbezeichnungWeiterbildungsbezeichnungen sind „Fachpflegerin für den Operationsdienst“ und „Fachpfleger für den Operationsdienst“.
Zulassung zur Prüfung
§ 5 Zulassung zur Prüfung(1) Der Prüfungsvorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte fest. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung über die Leitung der Weiterbildungsstätte gestellt werden. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,2. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Weiterbildung, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung nach § 4 Abs. 3. (3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Praktischer Teil der Prüfung
§ 9 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, davon mindestens einer Fachpflegerin oder einem Fachpfleger für den Operationsdienst abzunehmen. Dabei hat der Prüfling bei einer Operation die Aufgaben einer Operationsschwester oder eines Operationspflegers wahrzunehmen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen möglich ist.(2) Der praktische Prüfungsteil soll drei Stunden nicht überschreiten. (3) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer im Einverständnis mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt.(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 6 Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.(2) Für Weiterzubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Soziales.(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Vertreter der zuständigen Behörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
Anlage 1 Teil A (zu § 4)Theoretischer und praktischer Unterricht 1. Medizinische Grundlagen (190 Std.)1.1 Topographische Anatomie1.2 Physiologische und pathophysiologische Grundlagen- Atemsystem- Herz-Kreislauf-System- Wasser- und Elektrolythaushalt- Energie- und Wärmehaushalt- Stoffwechsel- Blutbildungs- und Blutgerinnungssystem1.3 Prä-, intra- und postoperative Komplikationen1.4 Spezielle Pathologie und Operationskunde- Allgemeine chirurgische Krankheitslehre- Chirurgische Krankheitsbilder, Methoden und Techniken chirurgischer und diagnostischer Eingriffe in den verschiedenen Fachdisziplinen2. Krankenpflege (40 Std.)- Pflegeprozeß- Pflegestandards- Qualitätssicherung in der Pflege- Pflegeforschung3. Spezielle Pharmakologie und Anästhesiologie im Operationsbereich (30 Std.)3.1 Grundlagen der Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie3.2 Durchführung von Lokal-, Regional- und Allgemeinanästhesien einschließlich Nachbeobachtung im ambulanten Bereich3.3 Spezielle Pharmakologie im Operationsbereich, Risikominimierung bei der Arzneimittelapplikation3.4 Komplikationen3.5 Reanimation4. Psychologische, soziologische und ethische Grundlagen (50 Std.)4.1 Die psychosoziale Situation des Patienten im Operationssaal4.2 Kommunikation und Gesprächsführung4.3 Psychosoziale Belastungen des Personals und ihre Bewältigung4.4 Ethische Fragen5. Berufskunde, Recht, Betriebsorganisation (80 Std.)5.1 Berufskunde- Entstehung des Berufsbildes- Eigenverantwortlicher Aufgabenbereich und seine Abgrenzung5.2 Recht- Ausgewählte Rechtsfragen aus der medizinischen Praxis (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht, Dienstrecht, Behandlungsvertrag, Nottestament)- für den eigenen Arbeitsbereich relevante Schutzbestimmungen, wie Medizinprodukterecht, Gefahrstoffrecht, Röntgenverordnung5.3 Betriebsorganisation- Gliederung, Organisation und personelle Besetzung von Operationseinheiten- Grundlagen der Krankenhausverwaltung und -finanzierung- Verhütung von Arbeitsunfällen5.4 EDV-Technik in der Operationseinheit6. Krankenhaushygiene (70 Std.)6.1 Grundlagen der Krankenhaushygiene6.2 Krankenhausinfektionen- Bedeutung- Ursachen- Erreger6.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Krankenhausinfektionen- Allgemeine Maßnahmen- Desinfektion- Sterilisation- Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen7. Prä-, intra- und postoperative Maßnahmen (200 Std.)7.1 Aufgaben der "unsterilen Schwester"- Vorbereitung und Lagerung des Patienten - Übernahme, Übergabe, Dokumentation- Vorbereitung und Nachbereitung der Operationseinheit7.2 Aufgaben der instrumentierenden Schwester- Operationsvorbereitung- Zusammenstellung der benötigten Instrumente- Instrumentieren7.3 Umgang mit Untersuchungsmaterial7.4 Kontrolle, Bedienung und Pflege von technischen Geräten7.5 Verband- und Gipstechnik8. Instrumenten- und Materialkunde (90 Std.)8.1 Instrumentenübersicht, Handhabung und Pflege sowie Zusammenstellung von Instrumentensieben8.2 Nahtmaterial und Zubehör8.3 Lagerung von Sterilgut und Materialien Zur freien Verfügung der Weiterbildungsstätte 50 StundenInsbesondere in den Fächergruppen 6, 7 und 8 sind ausreichende praktische Übungen einzubeziehen.
Anlage 1 Teil B (zu § 4)Praktische WeiterbildungDie praktische Weiterbildung umfaßt auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit im Umfang von 1600 Stunden, davon - in einer hauptamtlich geleiteten allgemeinchirurgischen Abteilung für die Dauer von mindestens 600 Stunden und- in mindestens zwei weiteren hauptamtlich geleiteten Fachabteilungen für die Dauer von jeweils 400 Stunden. In der verbleibenden Zeit soll die Möglichkeit zur praktischen Weiterbildung in weiteren operativen Fachabteilungen und in der Zentralsterilisation gewährt werden.
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564) verordnet das Sozialministerium:
Benotung
§ 10 BenotungDie Leistungen während der Weiterbildung, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Prüfungsniederschrift
§ 11 PrüfungsniederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 6 Abs. 1 bestanden ist.(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.(3) Jedes Fach der schriftlichen Prüfung, der mündliche und der praktische Prüfungsteil können auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.(4) Hat der Prüfling die praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Rücktritt von der Prüfung
§ 13 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Versäumnisfolgen
§ 14 Versäumnisfolgen(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 15 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Prüfungsunterlagen
§ 16 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Anerkennung
§ 17 AnerkennungLiegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor, so stellt die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung aus.
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anforderungen an Weiterbildungsstätten
§ 3 Anforderungen an Weiterbildungsstätten(1) Die Weiterbildungsstätte soll von einem Lehrer für Kranken-oder Kinderkrankenpflege geleitet werden. Die Leitung kann auch einem Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen obliegen, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannte Qualifikation nachweisen soll. (2) Die Weiterbildungsstätte muß für die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Lehrgebiete über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Mindestens eine Lehrkraft muß eine Weiterbildung für den Operationsdienst abgeschlossen haben.(3) In der Weiterbildungsstätte müssen geeignete Räume für den Unterricht zur Verfügung stehen. Das ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen. (4) Für den Unterricht nach Anlage 1 Teil A zu dieser Verordnung müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden sein.(5) Die Weiterbildungsstätte muß an einem Krankenhaus eingerichtet sein, das über eine allgemein-chirurgische Fachabteilung und mindestens drei weitere operative Fachabteilungen verfügt, oder sie muß mit einem solchen Krankenhaus vertraglich verbunden sein. (6) Teile der praktischen Weiterbildung können an Krankenhäusern erfolgen, die mindestens über eine hauptamtlich geleitete Operationsabteilung verfügen und die Anleitung nach § 4 Abs. 7 sicherstellen.
Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung
§ 4 Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildung(1) Der Lehrgang erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend und dauert zwei Jahre, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger. Er umfaßt: 1. 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht entsprechend der Anlage 1 Teil A zu dieser Verordnung,2. 1600 Stunden praktische Weiterbildung entsprechend der Anlage 1 Teil B zu dieser Verordnung,3. die Prüfung. (2) Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder anderen, vom Weiterzubildenden nicht zu vertretenden Gründen, von mehr als 80 Stunden Unterricht oder von mehr als 160 Stunden praktischer Weiterbildung können grundsätzlich nicht auf den Lehrgang angerechnet werden. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Aus- oder Weiterbildung sowie Prüfungsteile im Umfang der Gleichwertigkeit auf die Weiterbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. (4) Der Unterricht soll auf die Dauer des Lehrgangs verteilt und mit der praktischen Weiterbildung zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden. Während des Unterrichts sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen. (5) Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die Leistungsüberprüfungen sind Nachweise zu führen. (6) Die praktische Weiterbildung erfolgt in den in der Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen und muß auf das Weiterbildungsziel ausgerichtet sein. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich begleitet.(7) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch regelmäßige Anleitung durch eine Fachkrankenschwester, einen Fachkrankenpfleger, eine Fachkinderkrankenschwester oder einen Fachkinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (Praxisanleiter) zu begleiten. Dabei darf eine Fachkraft jeweils nur für die Anleitung eines Weiterzubildenden verantwortlich sein.(8) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung ist durch die Teilnehmer ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter unterzeichnet werden muß. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten, die sich auf folgende Fächer erstrecken: 1. Medizinische Grundlagen,2. Berufskunde, Recht, Betriebsorganisation,3. Krankenpflege und Prä-, intra- und postoperative Maßnahmen. Der Prüfling hat in jeder Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen aus diesen Fächern zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 60 Minuten.(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte festgelegt. (3) Die Aufsichtführenden sind von der Weiterbildungsstätte zu stellen.(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Prüfer, der das jeweilige Fach unterrichtet (Fachprüfer), zu bewerten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Mündlicher Teil der Prüfung
§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Psychologische, soziologische und ethische Grundlagen,2. Krankenhaushygiene,3. Spezielle Pharmakologie und Anästhesiologie im Operationsbereich und ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft.Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.(2) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.