Verordnung über die Regelungen zur Freigabe von Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen (Öffnungszeitenverordnung - ÖffZVO M-V) Vom 20. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 20.02.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 105
Verfahren zur Feststellung von besonders hohem Tourismusaufkommen
§ 2 Verfahren zur Feststellung von besonders hohem Tourismusaufkommen(1) Die Feststellung des besonders hohen Tourismusaufkommens in Welterbestädten sowie in Gemeinden, Gemeindeteilen und Tourismusregionen, die nach dem Kurortgesetz anerkannt sind (anerkannte Orte), erfolgt durch das für Gewerberecht zuständige Ministerium. Dabei sind die aktuelle amtliche Statistik zur Zahl von Übernachtungsgästen und zur Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Das Ministerium kann bei Bedarf unabhängige Gutachten zum Tourismusaufkommen in Mecklenburg-Vorpommern einholen.(2) Anerkannte Orte, für die ein besonders hohes Tourismusaufkommen festgestellt wird (bestimmte Orte), werden in die Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgenommen.(3) Ein besonders hohes Tourismusaufkommen liegt vor, wenn1. in einem anerkannten Ort die Anzahl von Übernachtungen je Einwohner bezogen auf ein Jahr mindestens 175 Prozent des Landesdurchschnitts nach der amtlichen Statistik zum Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern beträgt,2. eine anerkannte Gemeinde, die bis zu 150 000 Einwohner hat, über eine Freizeiteinrichtung verfügt, die im Jahresdurchschnitt mindestens 200 000 Gäste verzeichnet.(4) Im Einzelfall kann ein besonders hohes Tourismusaufkommen anhand ortsbezogener Daten nachgewiesen werden. Hierfür muss in einem anerkannten Ort das Verhältnis von Übernachtungsgästen und Tagesreisenden zur Einwohnerzahl 350 Prozent der landesdurchschnittlichen Übernachtungen je Einwohner nach der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern übersteigen.(5) Für anerkannte Orte, die nicht nach Absatz 2 bestimmt sind, wird die Ermittlung des Tourismusaufkommens nach Absatz 3 und die Nachweisprüfung nach Absatz 4 alle fünf Jahre jeweils zum 31. Oktober, erstmalig zum 31. Oktober 2029, wiederholt.
Anlage (zu § 2 Absatz 2) Nr. Bestimmter Ort 1.1 Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschränkt auf die Ortsteile Diedrichshagen, Markgrafenheide, Warnemünde 2.1 Stadt Bad Doberan (Landkreis Rostock) 2.2 Gemeinde Seebad Börgerende-Rethwisch (Landkreis Rostock) 2.3 Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz (Landkreis Rostock) 2.4 Barlachstadt Güstrow (Landkreis Rostock) 2.5 Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Landkreis Rostock) 2.6 Gemeinde Ostseebad Nienhagen (Landkreis Rostock) 2.7 Ostseebad Rerik (Landkreis Rostock) 2.8 Gemeinde Rövershagen (Landkreis Rostock) 3.1 Stadt Plau am See (Landkreis Ludwigslust-Parchim) 4.1 Gemeinde Alt Schwerin (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.2 Gemeinde Feldberger Seenlandschaft beschränkt auf die Ortsteile Feldberg, Carwitz, Fürstenhagen, Hullerbusch, Koldenhof, Laeven, Lichtenberg, Mechow, Neuhof, Rosenhof, Schlicht, Triepkendorf, Waldsee, Wittenhagen (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.3 Gemeinde Göhren-Lebbin (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.4 Gemeinde Jabel (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.5 Gemeinde Klink (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.6 Inselstadt Malchow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.7 Stadt Mirow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.8 Gemeinde Priepert (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.9 Gemeinde Rechlin beschränkt auf die Ortsteile Rechlin, Boek (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.10 Stadt Röbel/Müritz (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.11 Stadt Waren (Müritz) (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.12 Stadt Wesenberg (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.13 Gemeinde Wustrow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 4.14 Gemeinde Zislow beschränkt auf den Ortsteil Zislow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) 5.1 Gemeinde Ostseebad Boltenhagen (Landkreis Nordwestmecklenburg) 5.2 Gemeinde Hohenkirchen (Landkreis Nordwestmecklenburg) 5.3 Gemeinde Ostseebad Insel Poel (Landkreis Nordwestmecklenburg) 5.4 Schloßstadt Klütz (Landkreis Nordwestmecklenburg) 5.5 Hansestadt Wismar (Landkreis Nordwestmecklenburg) 5.6 Gemeinde Zierow (Landkreis Nordwestmecklenburg) 6.1 Landeshauptstadt Schwerin 7.1 Gemeinde Seebad Lubmin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) 7.2 Tourismusregion Insel Usedom und Stadt Wolgast1 (Landkreis Vorpommern-Greifswald) 8.1 Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.2 Gemeinde Seebad Altefähr beschränkt auf den Ortsteil Altefähr (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.3 Gemeinde Altenkirchen (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.4 Stadt Bad Sülze (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.5 Gemeinde Ostseebad Binz beschränkt auf die Ortsteile Binz, Prora (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.6 Gemeinde Seebad Born a. Darß (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.7 Ostseebad Breege-Juliusruh (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.8 Ostseebad Dierhagen (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.9 Gemeinde Dranske (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.10 Gemeinde Ostseebad Glowe (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.11 Gemeinde Seebad Insel Hiddensee (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.12 Gemeinde Lancken-Granitz (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.13 Gemeinde Lohme (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.14 Gemeinde Ostseebad Prerow (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.15 Gemeinde Pruchten (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.16 Stadt Putbus beschränkt auf die Ortsteile Putbus, Alt Lanschwitz, Altkamp, Beuchow, Freetz, Groß Stresow, Güstelitz, Kasnevitz, Ketelshagen, Klein Stresow, Krakvitz, Krimvitz, Lauterbach, Lonvitz, Muglitz, Neuendorf, Neukamp, Vilmnitz, Wreechen (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.17 Gemeinde Putgarten (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.18 Stadt Sassnitz (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.19 Hansestadt Stralsund (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.20 Tourismusregion Mönchgut-Granitz2 (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.21 Gemeinde Ummanz (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.22 Gemeinde Wieck auf Darß (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.23 Gemeinde Wiek auf Rügen beschränkt auf die Ortsteile Wiek, Bohlendorf (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.24 Gemeinde Ostseebad Wustrow (Landkreis Vorpommern-Rügen) 8.25 Gemeinde Ostseeheilbad Zingst (Landkreis Vorpommern-Rügen)ErgänzungenDie Liste umfasst die Tourismusregionen in folgendem Umfang:
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Öffnungszeitengesetzes vom 10. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 4) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz:
Regelungszweck
§ 1 RegelungszweckDie Verordnung dient der Feststellung, unter welchen Voraussetzungen ein besonders hohes Tourismusaufkommen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Öffnungszeitengesetzes anzunehmen ist, und der Bestimmung von Orten in Mecklenburg-Vorpommern, in denen abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Öffnungszeitengesetzes Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen in dem in der Verordnung geregelten Umfang freigegeben sind.
Wegfall von Bestimmungsvoraussetzungen
§ 3 Wegfall von BestimmungsvoraussetzungenWenn eine Voraussetzung für die Bestimmung eines Ortes nach § 2 Absatz 2 entfällt, insbesondere wenn der Ort nicht mehr als Welterbestadt oder nach dem Kurortgesetz anerkannt ist oder ein besonders hohes Tourismusaufkommen nicht nur vorübergehend nicht mehr festgestellt werden kann, wird der Status als bestimmter Ort durch das für Gewerberecht zuständige Ministerium aberkannt und der Ort aus der Anlage entfernt. Der Ort ist hierüber schriftlich oder in elektronischer Form zu informieren.
Sonderöffnungszeiten in bestimmten Orten
§ 4 Sonderöffnungszeiten in bestimmten Orten(1) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Öffnungszeitengesetzes sind in den nach § 2 Absatz 2 bestimmten Orten vom 15. März bis zum 31. Oktober und vom 17. Dezember bis zum 8. Januar Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für maximal sechs Stunden zwischen 11:30 Uhr und 19:00 Uhr zugelassen. Satz 1 gilt1. nicht für Baumärkte, Möbelhäuser, Autohäuser und Elektrofachmärkte,2. nicht am Karfreitag und am ersten Weihnachtsfeiertag,3. am 1. Mai nur dann, wenn die wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Waren persönlich feilhalten, und4. am Ostersonntag nur beschränkt auf den Zeitraum von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.(2) Zugelassen ist nur das gewerbliche Feilhalten von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, insbesondere Lebens- und Genussmittel, sowie des typisch touristischen Bedarfs.
Beschäftigtenschutzregelungen
§ 5 BeschäftigtenschutzregelungenEs gilt § 7 des Öffnungszeitengesetzes.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Bäderverkaufsverordnung vom 22. März 2019, die durch die Verordnung vom 15. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 15) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.