Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Aufhebung des Amtes des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 30. November 2004

Ausfertigungsdatum:
30.11.2004
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2004, 558
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÖVertrVwGBestAufhV

Aufgrund des § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Amt des Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und den Verwaltungsgerichten Greifswald und Schwerin wird aufgehoben.

§ 2

§ 2Rechtsmittel, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung vom Vertreter des öffentlichen Interesses eingelegt worden sind, können von einem Bediensteten des Innenministeriums mit Befähigung zum Richteramt als Vertreter des öffentlichen Interesses weiter verfolgt werden. Im Übrigen gelten Beteiligungserklärungen und sonstige Anträge des Vertreters des öffentlichen Interesses an anhängigen Verfahren als zurückgenommen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 407) und die Dienstanweisung für die Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und den Verwaltungsgerichten Greifswald und Schwerin vom 18. Juli 1992 (AmtsBl. M-V S. 782) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.