Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr Vom 14. April 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 14.04.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2020, 187
Anlage 1 - Verteilung Infrastrukturpauschale kommunaler Straßenbau - Teil: Landkreise
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)Anlage 1 - Verteilung Infrastrukturpauschale kommunaler Straßenbau - Teil: Landkreise zu verteilendes Budget [Euro]: 6 150 000 Landkreis Kilometer Kreisstraßen jährliche Zuweisung je Landkreis in € Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1008 1 512 000 Landkreis Ludwigslust-Parchim 975 1 462 500 Landkreis Vorpommern-Greifswald 808 1 212 000 Landkreis Vorpommern-Rügen 325 487 500 Landkreis Nordwestmecklenburg 377 565 500 Landkreis Rostock 607 910 500
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4)Schlüsselverteilung Öffentlicher Personennahverkehr 2022 2022 Landkreise u. kreisfreie Städte Bevölkerung* Fahrplankilometer (ungewichtet)* Aufteilung (50/50) mit Vorwegabzug SN/HRO in € Nordwestmecklenburg 160.288 6.564.714,90 1.273.593,27 Ludwigslust-Parchim 214.161 8.670.429,00 1.691.428,14 Landkreis Rostock 220.807 8.450.967,80 1.694.327,70 Mecklenburgische Seenplatte 259.568 9.201.293,00 1.917.329,85 Vorpommern-Rügen 227.683 9.063.866,00 1.782.590,62 Vorpommern-Greifswald 237.355 7.305.399,00 1.640.730,42 Landeshauptstadt Schwerin 1.850.000,00 Hansestadt Rostock 3.150.000,00 Gesamt (ohne SN und HRO) 1.319.862 49.256.669,70 15.000.000,00 Zur Verfügung stehende Gesamtmittel 15.000.000,00 Vorwegabzug NVS/RSAG 5.000.000,00 Gesamtmittelanteil für Aufteilung 10.000.000,00 davon Gesamtmittelanteil aus Einwohnerzahlen 5.000.000,00 davon Gesamtmittelanteil aus ungewichteten Fahrplankilometern (FPlkm) 5.000.000,00
Leistungen nach § 1 für den kommunalen Straßenbau
§ 2 Leistungen nach § 1 für den kommunalen Straßenbau(1) Von den Mitteln des kommunalen Straßenbaus werden den Landkreisen 6 150 000 Euro zugewiesen. Für den kommunalen Straßenbau der Gemeinden einschließlich der kreisfreien Städte gewährt das für Verkehr zuständige Ministerium Zuwendungen in Höhe von 6 150 000 Euro.(2) Für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 auf die Landkreise werden die im Statistischen Jahrbuch 2024 des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern angegebenen Längen der Kreisstraßen im Jahr 2023 zugrunde gelegt. Der auf den einzelnen Landkreis entfallende pauschale jährliche Zuweisungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gesamtbetrages nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Quotienten aus der landkreisbezogenen Kreisstraßenlänge nach Absatz 2 Satz 1 und der Summe aller landkreisbezogenen Kreisstraßenlängen nach Absatz 2 Satz 1. Die jährlich danach zuzuweisenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.(3) Das Verfahren der Gewährung von Zuwendungen für den kommunalen Straßenbau der Gemeinden einschließlich der kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 2 wird durch das für Verkehr zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie geregelt.(4) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Mittelzuweisung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.(5) Die Zuweisungen nach Absatz 2 werden jeweils zum 1. Juni eines Jahres für das laufende Jahr ausgezahlt.
Leistungen nach § 1 für den öffentlichen Personennahverkehr
§ 3 Leistungen nach § 1 für den öffentlichen Personennahverkehr(1) Aus den Mitteln für den öffentlichen Personennahverkehr werden den Landkreisen jährlich insgesamt 10 000 000 Euro zugewiesen. Den kreisfreien Städten werden jährlich zusammen 5 000 000 Euro zugewiesen. Die Aufgabenträger haben die Mittel für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einzusetzen. Dies beinhaltet auch die Umsetzung der Barrierefreiheit an Fahrzeugen und Haltestellen. Die Aufgabenträger setzen innerhalb von fünf Jahren (Bewirtschaftungszeitraum), beginnend ab Inkrafttreten dieser Verordnung, mindestens den hälftigen Mittelanteil für die Beschaffung neuer barrierefreier Fahrzeuge ein, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.05.2009, S. 5), die durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 (ABl. L 188 vom 12.07.2019, S. 116) geändert worden ist, entsprechen. Für die Beschaffung von Straßenbahnen kann das für Infrastruktur zuständige Ministerium abweichende Bewirtschaftungszeiträume zulassen. Die Aufgabenträger sind verpflichtet, die bisher für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Eigenmittel auf mindestens gleichem Niveau fortzuführen.(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise zu gleichen Teilen verteilt auf Grundlage1. der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern festgestellten Bevölkerungszahl der Landkreise zum 31. Dezember 2022 und2. der durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern genehmigten ungewichteten Fahrplankilometer zum 31. Dezember 2022.(3) Von den Mitteln für die kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 2 entfallen auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und auf die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.(4) Die jährlich nach den Absätzen 2 und 3 zuzuweisenden Beträge ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.(5) Die Zuweisungen werden jeweils zum 1. Juni eines Jahres als Gesamtbetrag für das laufende Jahr an die Aufgabenträger ausgezahlt, soweit nicht abweichend vereinbart. Alle vier Jahre ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist.(6) Über die Verwendung der Mittel erstatten die Aufgabenträger spätestens alle fünf Jahre einen Bericht gemäß der Vorlage in Anlage 3 zu dieser Verordnung gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium.
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 6)Aufgabenträger …Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 19048 SchwerinBericht über die Verwendung der Mittel entsprechend § 3 Absatz 6 der Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr vom 1. Januar 2020Berichtszeitraum: (in TEUR) erhaltene Mittel davon abgeflossen bzw. vertraglich gebunden davon für Busse davon für Straßenbahnen _________________________________________ ______________________________________ Datum Stempel und Unterschrift
Aufgrund des § 10 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:
Aufteilung
§ 1 AufteilungZum Ausgleich von besonderen Belastungen werden gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr Mittel in Höhe von insgesamt 27 300 000 Euro bereitgestellt. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt jährlich. Davon entfallen auf den kommunalen Straßenbau 12 300 000 Euro und auf den öffentlichen Personennahverkehr 15 000 000 Euro. Die Beträge nach Satz 3 ändern sich im entsprechenden Verhältnis, wenn der Betrag nach Satz 1 durch Gesetz geändert wird.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.