Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsprüferversorgungswerkzustimmungsgesetz - WVZG M-V -) Vom 14. Februar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2001, 22
Artikel 1(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2000 wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag* wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.