Verordnung zu Einführung und Betrieb eines elektronischen Behandlungskapazitätennachweis- und Zuweisungssystems für die Notfallversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Notfallzuweisungsverordnung) Vom 19. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 103
Aufgrund von- § 10 Absatz 7 und § 3 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 188), sowie- § 29 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 185),jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2022 (AmtsBl. M-V S. 642),verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Inhalt und Zweck des Systems
§ 1 Inhalt und Zweck des Systems(1) Das Land beauftragt und stellt den Nutzern nach § 2 Absatz 1 ein elektronisches Behandlungskapazitätennachweis- und Zuweisungssystem für die Notfallversorgung, im Folgenden „Behandlungskapazitätensystem“ genannt, für Mecklenburg-Vorpommern mit dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Inhalten und Zwecken zur Verfügung.(2) Zweck des Behandlungskapazitätensystems ist die effiziente elektronisch gestützte Zuweisung von Notfallpatienten. Dazu wird im System eine Übersicht der aktuell und im Tagesverlauf verfügbaren Behandlungskapazitäten und notfallmedizinisch relevanten klinischen Ressourcen der eingebundenen Krankenhäuser zur Verfügung gestellt. Die Darstellung im Behandlungskapazitätensystem erfolgt qualitativ als „verfügbar“ oder „nicht verfügbar“.(3) In der präklinischen Zuweisungssituation erzeugt das Behandlungskapazitätensystem Vorschläge für die weitere Versorgung in der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung unabhängig von bestehenden Rettungsdienst- und Rettungsleitstellenbereichen. Dabei finden insbesondere die Behandlungsindikation und die Behandlungsdringlichkeit Berücksichtigung.(4) Das Behandlungskapazitätensystem findet grundsätzlich Anwendung in der boden- und luftgebundenen Notfallrettung.(5) Ein Nebenzweck des Systems ist die interne Qualitätssicherung gemäß § 3 Absatz 1 der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern.
Nutzer, Zugangsvoraussetzungen, landesübergreifende Nutzung
§ 2 Nutzer, Zugangsvoraussetzungen, landesübergreifende Nutzung(1) Zu den Nutzern gehören:1. das Land als Träger des öffentlichen luftgebundenen Rettungsdienstes bzw. die von ihm beauftragten Dritten,2. die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienstes bzw. die von ihnen beauftragten Dritten und3. die Krankenhäuser, die im Landeskrankenhausplan von Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt sind, ausgenommen Tageskliniken.(2) Die technischen Zugangsvoraussetzungen sind in den Rettungstransportmitteln, den Rettungsleitstellen, der Zentralen Koordinierungsstelle Intensivtransport sowie den Krankenhäusern vorzuhalten. Ein Zugang zum Behandlungskapazitätensystem setzt einen Login mit persönlichen Zugangsdaten voraus.(3) Eine die Landesgrenzen überschreitende Zuweisung von Notfallpatientinnen und -patienten mit Hilfe des Behandlungskapazitätensystems soll durch das Land angestrebt werden.
Einführung und Betrieb
§ 3 Einführung und Betrieb(1) Das Behandlungskapazitätensystem ist ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung landesweit in Mecklenburg-Vorpommern für die Zuweisung von Notfallpatientinnen und -patienten in Krankenhäuser durch den Rettungsdienst anzuwenden. Die Pflicht zum Betrieb haben die Nutzer gemäß § 2 Absatz 1. Sofern Dritte beauftragt werden, ist die Verpflichtung weiterzugeben.(2) Das Land bleibt Auftraggeber im Sinne von § 1 Absatz 1 und führt die vertraglichen Vereinbarungen über den Betrieb von Software und Server fort. Dem Land sind die dabei entstehenden Kosten von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Form einer Umlage nach § 5 Absatz 3 zu erstatten.(3) Ein zentraler Behandlungskapazitätennachweis für den Massenanfall von Verletzten (MANV) nach § 29 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist von den Beteiligten bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen.(4) Bei einem Ausfall des Behandlungskapazitätensystems oder der Funktion für den MANV ist auf andere geeignete Kommunikationswege zwischen Rettungsleitstellen, Rettungsdiensten und Krankenhäusern zurückzugreifen, bis die Störung behoben ist.
Massenanfall von Verletzten
§ 4 Massenanfall von Verletzten(1) Wird ein MANV-Alarm nach § 23 der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern ausgelöst, werden im Behandlungskapazitätensystem die aktuellen Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser in absoluten Zahlen sowie in Echtzeit dargestellt.(2) Dem MANV-Alarm ist der IGV-Fall nach § 14 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), gleichgestellt. Den für die Umsetzung der IGV zuständigen Behörden ist im Bedarfsfall Auskunft über freie Kapazitäten zu gewähren.(3) Für die Krankenhäuser nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 besteht die Pflicht, während eines MANV unverzüglich die aktuellen und vorgeplanten Behandlungskapazitäten in absoluten Zahlen anzugeben sowie für den Zeitraum des MANV aktuell zu halten.(4) Mit Inbetriebnahme des Behandlungskapazitätensystems und der entsprechenden MANV-Funktion wird ein zentraler Bettennachweis im Sinne von § 29 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg-Vorpommern geschaffen. Am Behandlungskapazitätensystem teilnehmende Krankenhäuser haben damit die vorgenannte Verpflichtung erfüllt.
Kosten
§ 5 Kosten(1) Die Kosten für den Betrieb von Software und Server sind von den Kostenträgern nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.(2) Die Kosten für den Betrieb von Software und Server teilen die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entsprechend des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahlen auf. Für die Einwohnerzahlen gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.(3) Das Land erlässt einmal jährlich die entsprechenden Umlagebescheide nach § 35 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Qualitätssicherung und Datenauswertung
§ 6 Qualitätssicherung und Datenauswertung(1) Zum Zweck der Qualitätssicherung in der Notfallversorgung nach § 16 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 3 der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen die Träger des Rettungsdienstes aggregierte Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zu Patientenzuweisungen und der Verfügbarkeit von Behandlungsressourcen auswerten.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist befugt, als Fachaufsicht nach § 7 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Qualitätssicherung in der Notfallversorgung des Landes nach § 16 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 3 der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern aggregierte Daten zu Patientenzuweisungen und der Verfügbarkeit von Behandlungsressourcen auszuwerten.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.