HafOieGebVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Nothafens Greifswalder Oie (HafOieGebVO M-V) Vom 12. Januar 2017

Ausfertigungsdatum:
12.01.2017
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2017, 5
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HafOieGebVO

Aufgrund des § 9 Absatz 1 und 3 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührengegenstand, Geltungsbereich

§ 1 Gebührengegenstand, GeltungsbereichFür die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des Nothafens Greifswalder Oie durch Wasserfahrzeuge und ihre Besatzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebung der Gebühr

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebung der Gebühr(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung. (2) Die Gebühr ist bei der zuständigen Hafenbehörde zu entrichten.

§ 3

Gebührenmaßstab

§ 3 Gebührenmaßstab(1) Die Gebühr beträgt je angefangene 24 Stunden, in denen sich das Wasserfahrzeug im Nothafen befindet, bei einer Fahrzeuglänge von bis zu 8 Metern 9,00 Euro, mehr als 8 bis zu 10 Metern 13,00 Euro, mehr als 10 bis zu 12 Metern 17,00 Euro, mehr als 12 bis zu 15 Metern 21,00 Euro, mehr als 15 bis zu 18 Metern 25,00 Euro, mehr als 18 bis zu 20 Metern 30,00 Euro, mehr als 20 Metern 35,00 Euro.Bei Mehrrumpfschiffen erhöht sich die Gebühr um 50 Prozent der Gebühr nach Satz 1. (2) Von Benutzern mit Liegerechten gemäß § 1 Absatz 4 der Hafennutzungsordnung des Nothafens Greifswalder Oie wird auf Antrag anstelle der Gebühren nach Absatz 1 eine Jahresgebühr erhoben. Die Jahresgebühr beträgt das 20-fache des Tagessatzes nach Absatz 1.

§ 4

Mitteilungspflichten

§ 4 Mitteilungspflichten(1) Der Fahrzeugführer hat der Hafenbehörde die zur Ermittlung der Gebührenhöhe nach § 3 erforderlichen Angaben zu machen. Er hat auf Verlangen die Schiffspapiere vorzulegen. (2) Kommt der Fahrzeugführer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nach, trifft die Hafenbehörde die erforderlichen Feststellungen. Die Hafenbehörde darf die Länge des Wasserfahrzeuges schätzen.

§ 5

Gebührenfreiheit

§ 5 GebührenfreiheitVon der Zahlung der Gebühr sind befreit: a) Benutzer, soweit sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, von Aufgaben für das Naturschutzgebiet „Greifswalder Oie“ oder von Aufgaben des Vogelmonitorings und der Vogelforschung tätig werden,b) Benutzer, soweit sie im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Aufgaben Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote oder Eisbrecher einsetzen oder auf diesen eingesetzt werden,c) die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,d) Benutzer, soweit sie den Hafen entsprechend der Zweckbestimmung gemäß § 1 Absatz 1 der Hafennutzungsordnung des Nothafens Greifswalder Oie anlaufen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.