NossenNatPV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Naturparks "Nossentiner/Schwinzer Heide" Vom 14. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
14.07.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 800
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NossenNatPV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt wurde, verordnet der Umweltminister:

§ 1

Erklärung zum Naturpark

§ 1 Erklärung zum Naturpark(1) Teile der Landkreise Güstrow, Müritz und Parchim werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung "Nossentiner/ Schwinzer Heide" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Der Naturpark umfaßt im wesentlichen die Waldgebiete der Nossentiner und der Schwinzer Heide, eine Vielzahl von Seen der Mittelmecklenburgischen Seenplatte und landwirtschaftliche Flächen unter Einbeziehung des besiedelten Bereichs mit einer Gesamtgröße von etwa 36.500 Hektar.(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000, die als Anlage zur dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10.000 durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie markiert. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim- Nationalparkamt Mecklenburg-Vorpommern Specker Schloß 17192 Speck,- Nationalparkamt Mecklenburg-Vorpommern, Außendezernat Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide Ziegenhorn 1 19395 Karow,- Landrat des Landkreises Güstrow Klosterhof 1 18273 Güstrow,- Landrat des Landkreises Müritz Kietzstraße 10-11 17192 Waren (Müritz),- Landrat des Landkreises Parchim Moltkeplatz 2 19370 Parchim,- Bürgermeister der Stadt Goldberg Lange Straße 67 19399 Goldberg,- Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land Heideweg 43 18273 Güstrow,- Amtsvorsteher des Amtes Krakow Markt 2 18292 Krakow,- Amtsvorsteher des Amtes Malchow-Land Bahnhofstraße 42 17213 Malchow,- Amtsvorsteher des Amtes Mildenitz Lübzer Straße 9 19399 Goldberg,- Amtsvorsteher des Amtes Moltzow Schulstraße 22 17194 Moltzow,- Amtsvorsteher des Amtes Plau-Land Meyenburger Chaussee 9 19395 Plauniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden.(4) Der Naturpark soll durch amtliche Schilder gekennzeichnet werden.

§ 3

Zweck des Naturparks

§ 3 Zweck des NaturparksZweck des Naturparks "Nossentiner/Schwinzer Heide" ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfaßt gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Naturschutzgebiete. Die Festsetzung des Naturparks dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und der Entwicklung einer historischen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Zur Erreichung dieser Ziele sollen - die Nutzungsformen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Fremdenverkehrs sowie des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft auf den Grundflächen im Naturpark so gestaltet werden, daß die Belastung der Landschaft verringert, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig gesichert und die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft bewahrt,- die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere in den Naturschutzgebieten, bewahrt und verbessert sowie- die günstigen Voraussetzungen im Gebiet für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Umwelterziehung und Umweltbildung genutzt werden.

§ 4

Gebote

§ 4 GeboteZur Erreichung und Umsetzung der in § 3 genannten Ziele sollen: 1. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,2. die Naturschutzgebiete, die vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume vorsorgend überwacht und betreut,3. Naturerlebnisräume erschlossen,4. landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, Radfahren und das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,5. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt und6. Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union verstärkt zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben werden.

§ 5

Schutzbestimmungen

§ 5 SchutzbestimmungenDiese Verordnung läßt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.

§ 6

Zusammenwirken, Verwaltung

§ 6 Zusammenwirken, Verwaltung(1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Landkreise Güstrow, Müritz und Parchim zusammen.(2) Im Naturpark nimmt das Nationalparkamt seine Aufgaben mit einem Außendezernat mit Sitz in der Gemeinde Karow (Ziegenhorn 1), Landkreis Parchim, wahr.

§ 7

Pflege- und Entwicklungsplan

§ 7 Pflege- und Entwicklungsplan(1) Das Nationalparkamt erstellt den Pflege- und Entwicklungsplan in angemessener Frist im Einvernehmen mit den Landräten der Landkreise Güstrow, Müritz und Parchim und schreibt diesen periodisch fort.(2) Zur Abstimmung der beiderseitigen Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter der Landkreise Güstrow, Müritz und Parchim sowie des Nationalparkamtes angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe können Vertreter von betroffenen Gemeinden sowie Dritte hinzugezogen werden.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.