Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2007, 372
Artikel 1Dem am 22. August 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 28) und das Gesetz zur Zustimmung zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. März 1998 (GVOBl. M-V S. 378) außer Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 Abs. 1 in Kraft tritt und nach seinem § 20 Abs. 2 gleichzeitig der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16./23./24. März 2005 (GVOBl. M-V S. 268) außer Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.(3) Mit dem Inkrafttreten *)des in Artikel 1 Satz 1 genannten Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 30. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 267) außer Kraft.
Vom 3. Dezember 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.