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title: "SchWaldVO NoKie M-V — Verordnung über den „Schutzwald Nossentiner Kiefernheide“ (Schutzwaldverordnung Nossentiner Kiefernheide - SchWaldVO NoKie M-V) Vom 9. Februar 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:33:16+00:00"
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# SchWaldVO NoKie M-V — Verordnung über den „Schutzwald Nossentiner Kiefernheide“ (Schutzwaldverordnung Nossentiner Kiefernheide - SchWaldVO NoKie M-V) Vom 9. Februar 2006

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 09.02.2006
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2006, 93


### § 4 — Verbote

§ 4 Verbote(1) Im Schutzwald sind Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören oder beschädigen, nachhaltig stören oder verändern oder zu einer Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. die Wirtschaftsführung des schlagweisen Kiefernhochwaldes auf unvernässten Standorten zu verlassen, 2. künstlich andere Baumarten als die Kiefer einzubringen sowie 3. Umwandlung von Wald im Sinne von § 15 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen. (2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.

### Anlage 1 — Schutzwald Nossentiner Heide

Anlage 1 zur SchutzwaldverordnungSchutzwald Nossentiner Heide

### Eingangsformel SchWaldVO

Aufgrund des § 21 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer:

### § 1 — Erklärung zum Schutzwald

§ 1 Erklärung zum SchutzwaldDie in § 2 aufgeführten Flächen werden zum Schutzwald erklärt. Dieser erhält die Bezeichnung „Schutzwald Nossentiner Kiefernheide“.

### § 2 — Betroffene Waldflächen

§ 2 Betroffene Waldflächen(1) Der Schutzwald liegt im Landkreis Müritz nordwestlich des Ortes Nossentiner Hütte. Er umfasst die in folgenden Flurstücken liegenden forstlichen Abteilungen und hat eine Gesamtgröße von 918,41 Hektar: Gemarkung Nossentiner Hütte, Flur 4, Flurstück 1/1: Abteilung 139 bis 142; Gemarkung Nossentiner Hütte, Flur 6, Flurstück 10/1: Abteilung 143 bis 154; Gemarkung Nossentiner Hütte, Flur 6, Flurstück 1/1: Abteilung 155a bis b, 156 bis 164, 165a1 bis a2, 166, 167, 168a1 bis a4, 169 bis 173, 175a1 bis a5, 176a, 177a; Gemarkung Nossentiner Hütte, Flur 8, Flurstück 2/1: Abteilung 208, 209, 212, 213, 216 bis 218; Gemarkung Nossentiner Hütte, Flur 8, Flurstück 5/1: Abteilung 182, 184a1 bis a3, 185a, 186a1 bis a2, 187, 188a1 bis a4, 189 bis 207; Gemarkung Malkwitz, Flur 3, Flurstück 8/1: Abteilung 210, 211, 214, 215; Gemarkung Drewitz, Flur 3, Flurstück 33/1: Abteilung 229 und 232; Gemarkung Drewitz, Flur 4, Flurstück 12/1: Abteilung 226 bis 228; Gemarkung Drewitz, Flur 4, Flurstück 18/1: Abteilung 219 und 220. (2) Lage und Grenzen des Schutzwaldes sind in einer Übersichtskarte (Anlage 1) im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenze ist mit einer durchgehenden, einseitig gegengestrichelten schwarzen Linie gekennzeichnet. (3) Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in einer Abgrenzungskarte (Anlage 2) im Maßstab 1:10000 durch eine durchgehende grüne, einen Millimeter breite Linie gekennzeichnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts, Fritz-Reuter-Platz 9 in 17139 Malchin im Original amtlich verwahrt. Je eine Ausfertigung der Karte ist auch beim Amt Malchow sowie beim Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide niedergelegt. Die Karte kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

### § 3 — Schutzgegenstand und -zweck

§ 3 Schutzgegenstand und -zweck(1) Der Schutzwald befindet sich im Wuchsgebiet der mittelmecklenburger Jungmoränenlandschaft im Wuchsbezirk "Warener Sandhochfläche mit See- und Teilarealen" auf ziemlich armen und mäßig nährstoffversorgten Sandstandorten. Gekennzeichnet ist der Schutzwald durch überwiegend einschichtige Reinbestände aus Kiefer mit eingesprengten Heidebereichen, die in der Form des schlagweisen Hochwaldes bewirtschaftet werden. (2) Der Schutzwald soll der Erhaltung der historischen Waldnutzungsform des schlagweisen Hochwaldes und der damit verbundenen typischen Schlagfolge sowie dem Erhalt ausgeprägter Kiefernheiden und Kiefernwälder mit regionaltypischer Artenzusammensetzung dienen. Die aufgrund der Bewirtschaftungsform entstandene Eigenart und Schönheit dieses speziellen Landschaftsbildes soll visuell erlebbar bleiben. Er dient dem Schutz von Tier- und Pflanzenarten, die auf lichtdurchflutete Kiefernbestände oder auf temporäre Offenlandbereiche angewiesen sind, die durch die spezielle Behandlungsweise entstehen. Der Schutzwald soll insbesondere auch zur Bestandssicherung der im Gebiet vorkommenden Vogelarten wie Heidelerche (Lullula arborea) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) beitragen, für deren Erhalt ein Mosaik von Offenland und Kiefernwald auf Sandböden notwendig ist. Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt und die Optimierung der Lebensräume für Rauhfußkauz, Seeadler und Fischadler sowie Schwarzspecht, insbesondere durch den Erhalt und die Entwicklung von Altholzinseln in ungestörten Räumen.

### § 5 — Zulässige Maßnahmen

§ 5 Zulässige MaßnahmenUnberührt von den Verboten des § 4 bleiben Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzweckes dienen. Dazu zählen insbesondere 1. Maßnahmen im Rahmen der Forschung oder die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, 2. die ordnungsgemäße Wildbewirtschaftung und Jagdausübung, 3. Maßnahmen zum Zweck der Verkehrssicherung, 4. Waldbrandbekämpfungs- und -schutzmaßnahmen sowie 5. Waldrandgestaltung durch Einbringung einheimischer, standortgerechter Baum- und Straucharten.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 52 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Schutzwald vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ohne Genehmigung die Wirtschaftsführung des schlagweisen Kiefernhochwaldes auf unvernässten Standorten verlässt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ohne Genehmigung andere Baumarten als die Kiefer künstlich einbringt oder 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ohne Genehmigung den Wald im Sinne von § 15 des Landeswaldgesetzes umwandelt. (2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 53 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes.

### § 7 — In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über den „Schutzwald Nossentiner Kiefernheide“ (Schutzwaldverordnung Nossentiner Kiefernheide - SchWaldVO NoKie M-V) Vom 9. Februar 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NoKieSchWaldVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
