NAnpG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V) Vom 20. November 2003

Ausfertigungsdatum:
20.11.2003
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2003, 532
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NichtAnpG

Die Mitglieder der Landesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, die sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ergeben. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Amtsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Eingangsformel NAnpG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der ...

§ 1 Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre(1) Das Amtsgehalt der Mitglieder der Landesregierung und das Gehalt der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind in den Jahren 2003 und 2004 von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Dies gilt für die Empfänger von Amtsbezügen und die Empfänger von Versorgungsbezügen. (2) Abs. 1 findet für die Mitglieder der Landesregierung und die Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung über den 31. Dezember 2004 hinaus Anwendung.

§ 2

Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des ...

§ 2 Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-VorpommernDas Grundgehalt der Ämter der Besoldungsgruppen B 9 und B 10 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Dies gilt für die Empfänger von Dienstbezügen und die Empfänger von Versorgungsbezügen.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.