Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V) Vom 20. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2003, 532
Die Mitglieder der Landesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, die sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ergeben. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Amtsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der ...
§ 1 Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre(1) Das Amtsgehalt der Mitglieder der Landesregierung und das Gehalt der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind in den Jahren 2003 und 2004 von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Dies gilt für die Empfänger von Amtsbezügen und die Empfänger von Versorgungsbezügen. (2) Abs. 1 findet für die Mitglieder der Landesregierung und die Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung über den 31. Dezember 2004 hinaus Anwendung.
Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des ...
§ 2 Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-VorpommernDas Grundgehalt der Ämter der Besoldungsgruppen B 9 und B 10 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Dies gilt für die Empfänger von Dienstbezügen und die Empfänger von Versorgungsbezügen.
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.