Verordnung über den „Heilwald Nesselberg“ (Heilwaldverordnung Nesselberg - HeilWaldVO Nesselberg) Vom 28. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 116
Anlage(zu § 2 Absatz 3)
Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzerin, der betroffenen Gemeinde sowie des Jagdausübungsberechtigten:
Erklärung zum Heilwald
§ 1 Erklärung zum HeilwaldDie in § 2 Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden zum Heilwald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Heilwald Nesselberg“.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Heilwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 erteilt worden ist.(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit 0 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Betroffene Waldflächen
§ 2 Betroffene Waldflächen(1) Der Heilwald befindet sich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Süden der Stadt Waren (Müritz). Die Waldinsel befindet sich in unmittelbarer Umgebung zum Feisnecksee im Süden sowie zur Binnenmüritz im Westen. Der historische Wasserturm wird vom Heilwald umschlossen, ist aber nicht Bestandteil des Heilwaldes. Nördlich angrenzend liegt der Kurpark Waren mit der AHG Klinik und dem Kurzentrum.(2) Der Heilwald hat eine Größe von etwa 3,5 Hektar und umfasst die folgenden Flurstücke:Gemarkung Waren Flur 41 Flurstücke 41/4, 42/1 (teilweise), 43/7 (teilweise), 43/8, 43/11, 43/13 (teilweise) und 45/6 (teilweise).(3) Die Lage und die maßgeblichen Grenzen des Heilwaldes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Heilwaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei der1. Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern- Der Vorstand -Fritz-Reuter-Platz 917139 Malchin,2. Stadt Waren (Müritz)Zum Amtsbrink 117192 Waren (Müritz),3. Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern- Forstamt Nossentiner Heide -Drewitz 417214 Nossentiner Hüttehinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter www.landesrecht-mv.de eingesehen werden.
Schutzzweck und Ziel
§ 3 Schutzzweck und Ziel(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Heilwald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Heilbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald und an seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung.(2) Der Heilwald dient der Waldtherapie, einer Form der Naturtherapie, bei der der Wald als natürliche Umgebung des Menschen als Therapieraum und die Luft im Heilwald als Heilmittel eingesetzt wird. Der Heilwald steht im funktionalen Zusammenhang mit der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Klinik und dient medizinisch-therapeutischen Zwecken sowie der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge. Er soll für die Tertiärprävention und zur Palliativtherapie bei chronischen Krankheiten genutzt werden. Dazu soll das Waldgebiet so gestaltet und entwickelt werden, dass es für gesundheitsfördernde Aktivitäten genutzt werden kann.(3) Die Ausgestaltung des Heilwaldes mit Wegen, Stationen und Ruheplätzen dient der medizinischen Prävention und zusätzlich der medizinischen Rehabilitation. Darüber hinaus gibt es Elemente spezifischer Heilanwendungen zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit. Im Heilwald sollen die spezifischen Bedürfnisse von chronisch kranken, älteren oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen und Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.(4) Im Osten des Waldgebietes befindet sich ein historischer Wasserturm, der unter Denkmalschutz steht und als Ferienobjekt genutzt wird. Die Waldfläche befindet sich im Einzugsgebiet der Wasserfassung Waren II (Feisneck). Die rechtlichen Schutzbestimmungen für das Baudenkmal und das Wasserschutzgebiet bleiben von dieser Verordnung unberührt.(5) Der Heilwald soll gemäß § 9 naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Gesundheitswirkung gestaltet werden. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Um sein Gesundheitspotenzial nicht zu beeinträchtigen, ist er vor Schäden zu bewahren und seine Bestandsstabilität zu fördern. Störungen, die die therapeutische Nutzung des Waldgebietes beeinträchtigen könnten, sollen vermieden oder weitestgehend minimiert werden.(6) Der Heilwald soll auch der Natur- und Umweltbildung dienen, soweit die therapeutische Nutzung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Angebote im Heilwald sind insbesondere für chronisch kranke, ältere oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen und Menschen mit Behinderung zu gestalten. Die Waldflächen dienen außerdem der Erholung.
Kennzeichnung der Waldflächen
§ 4 Kennzeichnung der WaldflächenDie Flächen des Heilwaldes werden durch Beschilderung gemäß § 1 der Waldkennzeichnungsverordnung als Heilwald gekennzeichnet.
Ge- und Verbote
§ 5 Ge- und Verbote(1) Im Heilwald wird ein möglichst ungestörtes Naturerleben angestrebt.(2) Im Heilwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Heilwaldes führen können. Insbesondere ist es verboten,1. eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,2. Waldbestände des Heilwaldes anders als in § 9 beschrieben zu bewirtschaften,3. Heilmaßnahmen oder gesundheitsfördernde Aktivitäten von Menschen zu stören oder zu beeinträchtigen,4. unnötig zu lärmen,5. Werbeeinrichtungen aufzustellen,6. Heilwaldeinrichtungen oder -wege zu beschädigen,7. auf Heilwaldwegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren (zu elektromotorunterstützten Fahrrädern gilt nachfolgend Nummer 8), es sei denn, das Befahren ist nach § 28 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes erlaubt oder es werden Rollstühle und vergleichbare fahrbare Gehhilfen unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit genutzt,8. mit Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern zu fahren,9. zu reiten und mit Gespannen zu fahren und10. Hunde frei laufen zu lassen.(3) Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt. Ausnahmen von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die oberste Jagdbehörde zugelassen werden. Bei der Jagdausübung ist auf den Heilbetrieb Rücksicht zu nehmen. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Nutzung und Wege des Heilwaldes
§ 6 Nutzung und Wege des Heilwaldes(1) Die Nutzung des Heilwaldes und seiner Wege soll unter besonderer Rücksichtnahme auf das Heil- und Erholungsbedürfnis von Menschen und ohne Störung des Heilbetriebes erfolgen.(2) Die Ausgestaltung des Heilwaldes soll barrierefrei sein.
Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte
§ 7 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte(1) Die zuständige untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 Absatz 2 und 9 Absatz 1 Satz 4 zulassen, wenn der Heilbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.(2) Die Ausweisung von Wegen im Heilwald bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzerin. Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Heilwaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind, oder von anderen baulichen Maßnahmen zur Besucherlenkung oder zur Steigerung des Gesundheitspotenzials.
Duldungspflichten der Waldbesitzerin
§ 8 Duldungspflichten der WaldbesitzerinDie Waldbesitzerin ist verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, Heilwaldeinrichtungen und ähnlicher Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen.
Bewirtschaftungsbestimmungen
§ 9 Bewirtschaftungsbestimmungen(1) Die Waldbewirtschaftung im Heilwald orientiert sich an den sich aus dem Heilbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe sind zu unterlassen. Auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten.(2) Der Holzeinschlag im Rahmen von forstlichen Pflegemaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Verjüngungs- und Endnutzungshiebe sind weiterhin regulär möglich, soweit diese der Zweckbestimmung des § 3 nicht entgegenstehen.(3) Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind bei Nutzungs- oder Pflegemaßnahmen Baumarten mit hohem Allergiepotenzial wie Erlen, Birken oder Haselnuss bevorzugt zu entnehmen. Bei Neuanpflanzungen sind andere geeignete Baumarten zu verwenden.(4) Insbesondere ist der artenreiche Nadel-Laub-Mischwald zu erhalten und der Unterstand aus Naturverjüngung verschiedener Baum- und Straucharten (Ahorn, Vogelbeere, Holunder und andere) zuzulassen. Eine flächige Entnahme oder Beseitigung des Unterstandes ist unzulässig. Das Aufkommen der natürlichen Verjüngung ist zuzulassen.(5) Um den Anforderungen aus dem Heilbetrieb gemäß § 6 Absatz 1 gerecht zu werden, ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Maschineneinsätze und Holzabfuhr sind möglichst bei trockener Witterung oder im Winter bei Frost durchzuführen. Ein besonderes Augenmerk ist neben der Schonung der Heilwaldwege auch auf die Pflege zu richten. Entstandene Wegeschäden an Heilwaldwegen sind zeitnah zu beseitigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.