NDRVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk Vom 18. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
18.02.1992
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 77
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über den Norddeutschen RundfunkDem am 9. März 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines § 52 Absatz 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk am 1. September 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Eingangsformel NDRVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1Dem am 17./18. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über den Norddeutschen Rundfunk wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 48 Abs. 1 in Kraft* tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

Artikel

Artikel 4*(1) Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) dem Land Mecklenburg-Vorpommern zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passivvermögen der in Artikel 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Einrichtung soll vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Staatsvertragsländer des Norddeutschen Rundfunks seit Inkrafttreten des NDR-Staatsvertrages vom Land Mecklenburg-Vorpommern auf den Norddeutschen Rundfunk übertragen werden, sobald das Land Mecklenburg-Vorpommern wegen der erfolgten Auseinandersetzung des Gesamthandseigentums über diesen Anteil verfügen kann. (2) Der Norddeutsche Rundfunk hat den Anteil nach Absatz 1 ausschließlich zu Rundfunkzwecken oder zu kulturellen Zwecken in Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden. Die vereinbarten Anschubfinanzierungen bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 5*(1) Die Meldebehörde darf dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVOBl. M-V S. 494, 514), der zuletzt durch Artikel 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVOBl. M-V S. 534) geändert worden ist, von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familiennamen,2. Vornamen,3. frühere Namen,4. Tag der Geburt,5. gegenwärtige und letzte Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,6. Tag des Ein- und Auszuges,7. im Todesfall: verheiratet oder nicht verheiratet,8. Sterbetag.Die Meldebehörde darf diese Daten nicht übermitteln, sofern eine Melderegisterauskunft aufgrund § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, unzulässig ist.(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu ersetzen.

Eingangsformel NDRVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.