NDRVtrÄndG MV 2005 · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) Vom 24. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
24.06.2005
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2005, 263
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage NDRVtrÄndG

AnlageStaatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)Die LänderFreie und Hansestadt Hamburg Mecklenburg-VorpommernNiedersachsen undSchleswig-Holstein (im Folgenden: die Länder)schließen nachstehenden Staatsvertrag

Artikel

Artikel 1 (Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sind bis zum 25. Juli 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Artikel

Artikel 1 StaatsvertragDem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. August 2005 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außer-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk tritt nach seinem Artikel 2 am 1. August 2005 in Kraft, wenn bis zum 25. Juli 2005 die Ratifikationsurkunden der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind. Das In-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Eingangsformel NDRVtrÄndG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.