NDRDigRStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Digitalradio-Staatsvertrag) Vom 3. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
03.05.2012
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2012, 94
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum StaatsvertragDem zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 1. Februar und 2. Februar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Digitalradio-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 2012 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines § 2 Absatz 3 Satz 1 tritt der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 2012 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.*)

Eingangsformel NDRDigRStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.