NDRDigRÄndStVtrG MV 2016 · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) Vom 13. Juni 2016

Ausfertigungsdatum:
13.06.2016
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2016, 447
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum NDR-Digitalradio-Änderungs-StVDem zwischen dem Land Freie und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) vom 26. Februar 2016 und 1. März 2016 wird zugestimmt. Der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 2016 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV am 1. Juli 2016 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 2016 alle Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben1).

Eingangsformel NDRDigRÄndStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.