Anordnung Nr. 2 über Naturschutzgebiete Vom 30. April 1963*
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.1963
Anlage (Auszug) zu vorstehender Anordnung Nr. 2Name des NaturschutzgebietesKreisBezirk Rostock1.RosenortRostock-Land2.Insel Liebes und MährensRügen3.Silmenitzer HeideRügen4.Zernin-SeeWolgastBezirk Schwerin1.Rühner SeeBützow2.Die LewitzLudwigslustBezirk Neubrandenburg1.RosenbergeNeustrelitz2.Toter SeeStrasburg3.BurgwallinselTeterow
Aufgrund des § 15 des Naturschutzgesetzes vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) wird folgendes angeordnet:
§ 1(1) Für die in der Anlage aufgeführten Naturschutzgebiete werden die Schutzanordnungen aufgehoben.(2) Alle für diese Gebiete bestehenden Verfügungen, Beschränkungen und Ausnahmegenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit.
§ 2Diese Anordnung tritt am 30. April 1963 in Kraft.Berlin, den 30. April 1963Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.