NatSchKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung - NatSchKostVO M-V) Vom 11. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
11.06.2011
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2011, 420
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage NatSchKostVO

Anlage zu § 1 Absatz 1GebührenverzeichnisErläuterungen: BArtSchV Bundesartenschutzverordnung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BauGebVO M-V Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern LBauO M-V Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern NatSchAG M-V Naturschutzausführungsgesetz NatSchVO Naturschutzverordnung Teil 1: Naturschutzgenehmigung, Allgemeine Regelungen, Gefahrenabwehr, Befreiungen Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR 100 Entscheidungen über die Erteilung einer Naturschutzgenehmigung nach § 40 Absatz 1 NatSchAG M-V Summe der Gebühren für die zusammengefassten Entscheidungen Werden mehrere Entscheidungen in einer Entscheidung über die Erteilung einer Naturschutzgenehmigung zusammengefasst und verringert sich dadurch der Verwaltungsaufwand, so kann unter Beachtung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits auf die Gebühr eine Ermäßigung bis 40 % der Gebühr nach Nummer 100 gewährt werden. 101 Zuschläge 101.1 Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung 30 % der Gebühr für das Verfahren 101.2 Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 5 % der Gebühr für das Verfahren 101.3 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können 5 bis 20 % der Gebühr für das Verfahren 101.4 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können 20 bis 100 % der Gebühr für das Verfahren 102 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit der Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mehrere Amtshandlungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde 102.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 42,25 Euro, 102.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 Euro, 102.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 26,25 Euro. 103 Überwachung und Kontrolle der Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Zeitaufwand 104 Erstellung von Gutachten nach Zeitaufwand 105 Änderung und Ergänzung von Bescheiden nach Zeitaufwand 106 Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 2 NatSchAG M-V 30 bis 3 000 107 Entscheidungen über Befreiungen nach § 67 Absatz 1 oder Absatz 2 BNatSchG, sofern nicht die Gebührennummer 304 greift 22 bis 10 000 Teil 2: Eingriffsregelung Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR 200 Entscheidungen zum Ökokonto 200.1 schriftliche Zustimmung zu und verbindliche Feststellung des Wertes von Kompensationsmaßnahmen nach § 12 Absatz 5 NatSchAG M-V 90 bis 1 800 200.2 Anerkennung und Eintragung von Kompensationsmaßnahmen nach § 12 Absatz 5 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 201 Entscheidungen nach § 12 Absatz 6 NatSchAG M-V bei Eingriffen in Natur und Landschaft im Falle des 201.1 § 14 Absatz 1 BNatSchG, sofern die Gebührennummern 201.2 bis 201.11 nicht greifen 22 bis 600 201.2 § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 201.3 § 12 Absatz 1 Nummer 3 NatSchAG M-V 90 bis 3 000 201.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 NatSchAG M-V 30 bis 3 000 201.5 § 12 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 201.6 § 12 Absatz 1 Nummer 11 NatSchAG M-V 90 bis 3 000 201.7 § 12 Absatz 1 Nummer 12 NatSchAG M-V Anmerkung: Sofern es in Fällen dieser Gebührennummer einer Baugenehmigung bedarf, werden Kosten nach dieser Verordnung nicht erhoben (vgl. Nummer 1.1.3 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V) 30 bis 3 000 201.8 § 12 Absatz 1 Nummer 13 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 201.9 § 12 Absatz 1 Nummer 14 NatSchAG M-V 22 bis 300 201.10 § 12 Absatz 1 Nummer 15 bis 18 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 201.11 § 12 Absatz 1 Nummer 19 NatSchAG M-V 22 bis 300 202 Entscheidungen nach § 13 NatSchAG M-V 202.1 Entscheidungen über Genehmigungen nach § 13 Absatz 1 NatSchAG M-V 30 bis 3 000 202.2 Entscheidungen über Planfeststellungen nach § 13 Absatz 5 NatSchAG M-V 100 bis 10 000 Teil 3: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Natura 2000 Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR 300 Untersagung von Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes nach § 14 Absatz 9 NatSchAG M-V 60 bis 1 800 301 Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 NatSchAG M-V 22 bis 600 302 Entscheidungen über die Zulassung von Befreiungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 303 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 NatSchAG M-V 30 bis 3 000 304 Entscheidungen zum Vollzug von Rechtsvorschriften, die nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 und 21NatSchAG M-V erlassen wurden oder gemäß § 22NatSchAG M-V fortgelten, einschließlich der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1NatSchAG M-V oder § 67 Absatz 1 und 2 BNatSchG für 304.1 die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 LBauO M-V 22 bis 3 000 304.2 die Errichtung oder die Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise 22 bis 300 304.3 die Errichtung oder Änderung von Lagern oder Plätzen aller Art 60 bis 600 304.4 die Umwandlung von Wald, das Anlegen von Erstaufforstungsflächen oder das Durchführen von Kahlhieben sowie Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 % des normalen Vollbesatzes herabsetzen 22 bis 1 800 304.5 Durchführung jagdlicher Maßnahmen (zum Beispiel das Anlegen von Wildäckern, Kirrungen, jagdlichen Einrichtungen) 22 bis 180 304.6 die Beseitigung oder nachteilige Veränderung von geschützten Einzelbäumen oder Gehölzgruppen wie Gebüschen, Hecken oder Feldgehölzen, mit Ausnahme der üblichen Pflegemaßnahmen an Straßen und Wegen, sowie die Beseitigung oder die zu einer Zerstörung führende Schädigung von Parkanlagen 22 bis 600 304.7 die Anlage oder Änderung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen sowie von Deichen und Dämmen Anmerkung: Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die im Interesse des Küsten- und Hochwasserschutzes liegen, werden keine Gebühren erhoben. 60 bis 2 400 304.8 die Errichtung, Verlegung oder Änderung ober- oder unterirdischer Leitungen jeglicher Art, von Masten, Unterstützungen für Freileitungen sowie von Antennenanlagen 60 bis 3 000 304.9 den Fang, die Entnahme oder das Einbringen von Pflanzen oder Tieren zu wissenschaftlichen oder kommerziellen Zwecken 22 bis 300 304.10 den Abbau oder die Abgrabung von Boden, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen 60 bis 1 800 304.11 Sprengungen, Bohrungen, Schürfungen oder sonstige Bodenveränderungen 60 bis 900 304.12 das Ausbringen von Bioziden oder ähnlicher Stoffe 30 bis 300 304.13 das Betreten, Befahren und Reiten abseits von dafür vorgesehenen Wegen 22 bis 120 304.14 das Ab- oder Aufstellen von Wohnwagen, Zelten oder anderen mobilen Einrichtungen, das mehrtägige Verankern von Booten aller Art sowie das Anlegen von Stegen, Pfahlliegeplätzen oder anderen Einrichtungen an Gewässern 22 bis 1 000 304.15 die Durchführung von Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Tauchen, Befahren mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeglicher Art) 22 bis 180 304.16 sonstige Vorhaben (zum Beispiel Veränderungen des Wasserstandes von Gewässern, Einleiten von Stoffen in Gewässer, Umbruch von Grün- oder Ödland, sonstige Nutzungsänderungen, Durchführung von Veranstaltungen, Rohrwerbung) 22 bis 3 000 Anmerkungen: Gemäß § 14 Absatz 12 NatSchAG M-V werden für Entscheidungen über behördliche Gestattungen Kosten nicht erhoben, soweit sie entweder für Schutz- und Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden. Sofern es in den Fällen der Gebührennummern 304.1, 304.2, 304.3, 304.10 oder 304.14 einer Baugenehmigung bedarf, werden Kosten nach dieser Verordnung nicht erhoben (vgl. Nummer 1.1.3 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V) 305 Entscheidungen über Ausnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG 22 bis 1 800 306 Entscheidungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 BNatSchG 22 bis 1 800 Teil 4: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR Entscheidungen zum Vollzug artenschutzrechtlicher Rechtsnormen: 401 Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 23 Absatz 6 NatSchAG M-V 30 bis 1 800 402 Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG 22 bis 1 800 403 Entscheidung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG 30 bis 1 800 404 Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 6 BNatSchG 30 bis 1 800 405 Entscheidung über die Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG Anmerkung: Die Zoogenehmigung schließt gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1NatSchAG M-V die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes mit ein. Der Wegfall der tierschutzrechtlichen Gebührenentscheidung ist bei der Gebührenfestsetzung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. 100 bis 5 000 406 Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zur Überwachung eines Zoos nach § 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand 407 Anordnungen, auch der Schließung, nach § 42 Absatz 7 Satz 1 bis 3 BNatSchG 60 bis 900 408 Anordnung der Schließung und Widerruf nach § 42 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG, Anordnung zur art- und tiergerechten Behandlung und Unterbringung nach § 42 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG 60 bis 1 800 409 Anordnungen gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 60 bis 900 410 Anordnung nach § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG (Bewirtschaftungsvorgaben) 60 bis 1 800 411 Entscheidungen über Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG (Ausnahme vom Besitz- und Vermarktungsverbot) 22 bis 600 412 Entscheidungen über Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG 22 bis 10 000 413 Entscheidungen über die nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG übertragene Ausstellung von EU-Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 22 bis 1 000 414 Entscheidungen nach Maßgabe der BArtSchV: 414.1 Entscheidung über Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV 22 bis 600 414.2 Entscheidung über Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 22 bis 600 414.3 Entscheidung über Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 22 bis 600 414.4 Entscheidung über Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BArtSchV je Exemplar 22 bis 600 Teil 5: Erholung in Natur und Landschaft Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR 500 Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sowie eine Anordnung nach § 25 Absatz 4 NatSchAG M-V 22 bis 500 501 Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 NatSchAG M-V 22 bis 180 502 Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 NatSchAG M-V 22 bis 1 800

Eingangsformel NatSchKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden, werden Gebühren nicht erhoben. (3) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Naturschutzkostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 665), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2008 S. 12) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.