NachlMittVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachen-Mitteilungsverordnung - NachlMittVO M-V) Vom 10. Juni 2013

Ausfertigungsdatum:
10.06.2013
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2013, 422
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NachlMittVO

Aufgrund des § 347 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 17 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz vom 11. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2013 (GVOBl. M-V S. 175) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium:

§ 1

Art und Umfang der Mitteilungen

§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen an das Gericht beziehungsweise die Notarin oder den Notar nach § 347 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten: a) den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,b) den Geburtstag und den Geburtsort,c) den letzten Wohnort,d) das Standesamt und die Sterberegisternummer. (2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.

§ 2

Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachlasssachen-Mitteilungsverordnung vom 11. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 605) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.