MsVO · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung (Meldescheinverordnung - MsVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997

Fundstelle:
GVOBl. M-V 1997, 256
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Meldeschein

§ 1 Meldeschein (1) Als Meldeschein nach § 17 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes ist zu verwenden: 1. für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4; zusätzlich zu diesem Vordrucksatz sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 (Beiblatt) und 2.1 zu verwenden, soweit darin enthaltene Fragestellungen auf den Meldepflichtigen zutreffen; 2. für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 3, 3.1, 3.2 und 3.3. Die Meldebehörde soll auf die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.2, 1.3, 2.1 und 3.2 verzichten, soweit sie durch automatisierte Datenübermittlungen entbehrlich werden. (2) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes sind Vordrucke nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mustern der Anlagen 1.4 und 3.3 zu verwenden.

§ 2

Meldeschein für Seeleute

§ 2 Meldeschein für Seeleute Für die Anmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Landesmeldegesetzes ist der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 4 und 4.1, für die Abmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Landesmeldegesetzes der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 5 und 5.1 zu verwenden.

§ 3

Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten

§ 3 Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten (1) Als besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 27 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes ist das Muster der Anlagen 6 und 6.1 zu verwenden. Durchschriften ( § 27 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes ) dürfen für die Erhebung der Kurabgabe nach dem Muster der Anlagen 6.2 und 6.3, für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik nach dem Muster der Anlage 6.4 gefertigt werden. (2) Legt ein beherbergter Ausländer kein oder kein gültiges Identitätsdokument (Paß, Personalausweis, Paßersatz) vor oder weichen die Angaben im Meldeschein von denen des vorgelegten Identitätsdokuments ab, ist dies auf dem Meldeschein nach Anlage 6.1 (Rückseite) zu vermerken.

§ 4

Durchschreibeverfahren, Vordruckgestaltung

§ 4 Durchschreibeverfahren, Vordruckgestaltung (1) Die nach dieser Verordnung zu verwendenden Meldescheine sollen im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden. Bei der drucktechnischen Gestaltung der Vordrucke kann von den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern unwesentlich abgewichen werden. (2) In den besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten ( § 27 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes ) können fremdsprachliche Erläuterungen für die verwendeten Begriffe aufgenommen werden.

§ 5

Aufbewahrung der Meldescheine

§ 5 Aufbewahrung der Meldescheine Die Meldescheine nach den §§ 1 und 2 hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.

§ 6

Abholen der besonderen Meldescheine durch die Polizei

§ 6 Abholen der besonderen Meldescheine durch die Polizei Holt die Polizei die nach § 27 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes bereitgehaltenen Urschriften der besonderen Meldescheine ab, so hat sie den Namen und die Anschrift der Beherbergungsstätte und den Zeitraum, in dem die abgeholten Meldescheine ausgefüllt worden sind, sowie die Anzahl der Meldescheine aufzuzeichnen. Ein Exemplar der Aufzeichnung ist dem Leiter der Beherbergungsstätten oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

§ 7

(Inkrafttreten)

§ 7 (Inkrafttreten) Vorbemerkungen zu den Anlagen: Anlagen 1 bis 1.4 Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 1.1 sind die Felder "Gemeindekennzahl" und "Staatsangehörigkeitsschlüssel" grün zu umranden. Anlagen 2 und 2.1 Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 2 ist das Feld "Gemeindekennzahl" grün zu umranden. Anlagen 3 bis 3.3 Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 3.1 sind die Felder "Gemeindekennzahl" und "Staatsangehörigkeitsschlüssel" grün zu umranden. Anlagen 4 bis 5.1 Format: DIN A 5 hoch

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.