MSchiffsRegVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters für das Land Mecklenburg-Vorpommern (MSchiffsRegVO M-V) Vom 8. September 2023

Ausfertigungsdatum:
08.09.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 727
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MSchiffsRegVO

Aufgrund von § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), und § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und § 1 Ziffer 21 der Landesverordnung zur Delegation zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Justiz vom 19. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 203) verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz:

§ 1

Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters

§ 1 Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters(1) Bei dem Amtsgericht Rostock ist das Schiffsregister in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem zu führen. Dies beinhaltet auch die Führung des Verzeichnisses nach § 31 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse.(2) Das maschinell geführte Register tritt gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung für ein Registerblatt an die Stelle des bisher in Papierform geführten Schiffsregisterblattes, sobald es freigegeben ist.

§ 2

Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters(1) Das Registergericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Schiffsregister durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung nach Maßgabe des § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung anlegt.(2) Die Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 3

Ersatzregister

§ 3 Ersatzregister(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich ist.(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register nach § 60 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 148 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht erforderlich. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am ...“ abzuschließen. Danach ist das Ersatzregister zu schließen. In der Aufschrift ist der Vermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am ...“ einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die vorübergehend angelegten Ersatzregister werden zur Registerakte genommen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.