Anordnung des Ministerpräsidenten über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse Vom 17. April 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 17.04.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2013, 273
Artikel 1(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre übertrage ich den Ministerinnen und Ministern jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei für meinen Geschäftsbereich. Die Ernennung sowie die Mitteilung des Beginns der Erprobungszeit gemäß § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bedürfen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen B meiner vorherigen Zustimmung. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Befugnisse zur Ernennung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnungen C und W können weiter übertragen werden.
Artikel 2Der Justizministerin oder dem Justizminister übertrage ich die Ausübung des Rechts, die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu ernennen. Die Ernennung der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab der Besoldungsgruppe R 3 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
Artikel 3(1) Die Ausübung des Rechts zur Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes übertrage ich den Ministerinnen und Ministern jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei für meinen Geschäftsbereich. Die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer außertariflichen Vergütung in entsprechender Anwendung der Besoldungsordnung B und personalrechtliche Maßnahmen, die eine solche außertarifliche Vergütung bewirken, bedürfen meiner vorherigen Zustimmung; dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Vertrag in entsprechender Anwendung der Besoldungsordnungen C und W erhalten. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Befugnisse können für den tariflichen Bereich und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 weiter übertragen werden.
Artikel 4Für besondere Fälle behalte ich mir vor, die nach den Artikeln 1 bis 3 übertragenen Befugnisse wieder an mich zu ziehen.
Artikel 5(1) Die nicht nur vorübergehende Übertragung a) leitender Funktionen in einem Ministerium von der Stellvertretung der Abteilungsleitung an aufwärts undb) der Leitung von den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden bedarf meiner vorherigen Zustimmung. Eine nicht nur vorübergehende Übertragung liegt auch vor, wenn die Übertragung zur Erprobung gemäß § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 31 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder erfolgt. (2) Jede Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Aufgabenübertragung von Beschäftigten, die leitende Funktionen nach Absatz 1 ausüben, ist mir unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung der Ministerin oder des Ministers vom Beendigungsgrund oder nach der Entscheidung, die Aufgabenübertragung zu beenden, bekannt zu geben. Eine Beendigung der Leitungsfunktion wegen Erreichens der Altersgrenze oder des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ist mir mindestens ein Jahr vorher bekannt zu geben.
Artikel 6(1) Die Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern schließt die Befugnisse beim Eintritt in den Ruhestand sowie zur Versetzung in den Ruhestand und zur Entlassung ein. (2) Die Befugnis zur Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schließt die Befugnis zur Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse ein.
Artikel 7Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 98), die durch die Anordnung vom 29. März 2010 (GVOBl. M-V S. 201) geändert worden ist, außer Kraft.
Aufgrund des Artikels 48 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), die zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375) geändert worden ist, ordne ich an:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.