MPräsLFöInstÜV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 20. Juli 2017

Ausfertigungsdatum:
20.07.2017
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2017, 201
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung der Förderprogramme „Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg“ und „Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen” im Rahmen zu übertragender Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.

Eingangsformel MPräsLFöInstÜV

Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet die Ministerpräsidentin:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.