Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 20. Juli 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 201
§ 1Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung der Förderprogramme „Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg“ und „Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen” im Rahmen zu übertragender Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet die Ministerpräsidentin:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.