MoorBuschNatSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer Busch" Vom 25. November 1993

Ausfertigungsdatum:
25.11.1993
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 20
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MoorBuschNatSchGV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Der im südlichen Bereich des Klützer Winkels gelegene großflächige Moorkomplex im Landkreis Grevesmühlen wird in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Moorer Busch" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 114 ha und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Börzow in der Gemarkung Gostorf, Flur 1, der Gemeinde Moor in der Gemarkung Moor, Flur 1 sowie der Gemeinde Mallentin in der Gemarkung Schmachthagen, Flur 1.(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch Flurstücksgrenzen mit in das zu schützende Gebiet zeigenden Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Dort, wo keine vorhandenen Flurkennzeichnungen genutzt werden, erfolgt die skizzenhafte Eintragung einer beidseitig gegengestrichelten Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim- Landrat des Landkreises Grevesmühlen August-Bebel-Str. 3-5 23936 Grevesmühlen,- Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel Schloßstr. 34 23948 Klütz,- Amtsvorsteher des Amtes Grevesmühlen Land Karl-Marx-Str. 9 23936 Grevesmühlenniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDas Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und Erhaltung eines in Flächenausdehnung und Naturausstattung für Nordwestmecklenburg bedeutsamen Regenmoores mit relativ intakter Kernzone und eingelagerten oligotrophen Regenmoorinseln. Das Gebiet ist aufgrund seines Charakters Lebensraum und Reproduktionsstätte von gefährdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Dabei ist die charakteristische Zonierung der Standortformen Grundlage einer bedeutenden Florenausstattung mit seltenen sowie vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten. Die Natur ist in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,3. Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,6. Gewässer oder deren Ufer auszubauen, zu erweitern, zu ändern oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu füttern, zu verletzen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen,10. Hunde frei laufen zu lassen,11. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,12. im Naturschutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, in ihm zu reiten,13. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen oder zu lagern,14. Erstaufforstungen vorzunehmen,15. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten 1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die extensive landwirtschaftliche Grünlandnutzung mit der Einschränkung, daß das Umbrechen des Grünlandes nicht statthaft ist,2. nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere der im Zuge der Moorrenaturierung erfolgende naturgemäße allmähliche Waldrückbau (Entkusselung),3. nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:a) das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist untersagt,b) das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,4. nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 bleibt der im Zuge der Moorrenaturierung erfolgende Wasseranstau (Wiedervernässung),5. nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietesa) und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,b) durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,6. nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 bleibt das Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,7. nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,2. entgegen § 5 Nr. 1 Grünland umbricht. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: 1. § 5 Nr. 3 Buchstabe a Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,2. § 5 Nr. 3 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.