Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umweltauf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 4. März 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2008, 90
§ 1Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird befugt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen ihr übertragener öffentlicher Förderaufgaben und zur Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in folgenden Förderbereichen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen:1. Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2007 bis 2013, 2014 bis 2022, GAP-Strategieplan 2023 bis 2027,2. Umsetzung von Aufgaben aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,3. Förderung des Absatzes und Verbesserung der Marktposition land-, ernährungs-, forst- und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse,4. Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe,5. Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung und den Ausbau von Tierheimen,6. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020, 2021 bis 2027 im Bereich des Klimaschutzes,7. Gewährung von Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen.
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.