Verordnung zur Regelung wasserbehördlicher Zuständigkeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts (Landeswasserrechtszuständigkeitsverordnung - WaZustVO M-V) Vom 4. April 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2016, 170
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten§ 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuständigkeiten nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 3 Zuständigkeiten nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Zuständigkeiten nach Kapitel 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf 1. Sachverständigenorganisationen und Sachverständige (§§ 52 bis 56 und 61),2. Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer (§§ 57 bis 60) sowie3. Fachbetriebe (§ 64). (2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Nummer 34 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Aufgrund des § 107 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) eingefügt worden ist, in Verbindung mit - § 45c, § 45d, § 45e, § 45f Absatz 1, § 45g, § 45h Absatz 5 und 6, § 45i Absatz 1 und § 45k des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) eingefügt worden sind, und- § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1520) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz: 1. die Festlegung von Zielen und zugehörigen Indikatoren für die Meeresgewässer nach § 45e,2. die Fristverlängerungen und die Zulassung von Ausnahmen bei den Bewirtschaftungszielen für Meeresgewässer nach § 45g,3. die Aufstellung der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 5 und 6,4. die Beteiligung der Öffentlichkeit bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Meeresgewässer nach § 45i Absatz 1 und5. die Koordinierung der Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Meeresgewässern nach § 45k. (2) Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz: 1. die Anfangsbewertung der Meeresgewässer nach § 45c,2. die Beschreibung des guten Zustandes der Meeresgewässer nach § 45d und3. die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die Überprüfung des Zustandes der Meeresgewässer und die Bewertung und Aktualisierung der festgelegten Ziele nach § 45f Absatz 1.
Zuständigkeiten nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
§ 2 Zuständigkeiten nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsverordnungDie obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.