WaZustVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Regelung wasserbehördlicher Zuständigkeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts (Landeswasserrechtszuständigkeitsverordnung - WaZustVO M-V) Vom 4. April 2016

Ausfertigungsdatum:
04.04.2016
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2016, 170
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten§ 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Zuständigkeiten nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 3 Zuständigkeiten nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Zuständigkeiten nach Kapitel 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf 1. Sachverständigenorganisationen und Sachverständige (§§ 52 bis 56 und 61),2. Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer (§§ 57 bis 60) sowie3. Fachbetriebe (§ 64). (2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Nummer 34 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Eingangsformel WaZustVO

Aufgrund des § 107 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) eingefügt worden ist, in Verbindung mit - § 45c, § 45d, § 45e, § 45f Absatz 1, § 45g, § 45h Absatz 5 und 6, § 45i Absatz 1 und § 45k des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) eingefügt worden sind, und- § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1520) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz: 1. die Festlegung von Zielen und zugehörigen Indikatoren für die Meeresgewässer nach § 45e,2. die Fristverlängerungen und die Zulassung von Ausnahmen bei den Bewirtschaftungszielen für Meeresgewässer nach § 45g,3. die Aufstellung der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 5 und 6,4. die Beteiligung der Öffentlichkeit bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Meeresgewässer nach § 45i Absatz 1 und5. die Koordinierung der Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Meeresgewässern nach § 45k. (2) Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz: 1. die Anfangsbewertung der Meeresgewässer nach § 45c,2. die Beschreibung des guten Zustandes der Meeresgewässer nach § 45d und3. die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die Überprüfung des Zustandes der Meeresgewässer und die Bewertung und Aktualisierung der festgelegten Ziele nach § 45f Absatz 1.

§ 2

Zuständigkeiten nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

§ 2 Zuständigkeiten nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsverordnungDie obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.