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title: "MinBezügeAnpG MV — Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/minbezuegeanpgmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-MinBezügeAnpGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:48+00:00"
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# MinBezügeAnpG MV — Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge *)

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 17.06.2009
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2009, 395


### Eingangsformel MinBezügeAnpG

(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz. (2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Landesministergesetz. Für die Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.

### Eingangsformel MinBezügeAnpG

Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 bis 4 sowie § 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz.

### Eingangsformel MinBezügeAnpG

Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 3 sowie §§ 6 und 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .

### Eingangsformel MinBezügeAnpG

Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .

### Eingangsformel MinBezügeAnpG

Die Erhöhungen nach Artikel 1 §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .

### Eingangsformel MinBezügeAnpG

Die Erhöhungen nach Artikel 1 §§ 2, 4 bis 6 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz.

### Eingangsformel MinBezügeAnpG

(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 7 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz . (2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 9 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .

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— Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge *)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-MinBezügeAnpGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
